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B 2019/129

St. Gallen · 2020-12-07 · Deutsch SG

Kostenverteilung Altlasten-Voruntersuchung; Art. 32d USG. Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis von einer allfälligen Belastung, weshalb eine Kostenbefreiung nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG nicht in Betracht kommt. Sie trifft zwar kein Verursacheranteil als Verhaltensstörerin, denn sie hat die Belastung durch die chemische Reinigung weder selbst herbeigeführt, noch hätte sie sie vermeiden können. Die Beschwerdeführerin ist jedoch als Inhaberin des Grundstücks Zustandsstörerin. Im vorliegenden Fall erscheint die der Beschwerdeführerin auferlegte Haftungsquote von 30 % nicht als exzessiv (Verwaltungsgericht, B 2019/129). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. Dezember 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_117/2020).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129 San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/129

Kostenverteilung Altlasten-Voruntersuchung; Art. 32d USG.

Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis von einer allfälligen Belastung, weshalb eine Kostenbefreiung nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG nicht in Betracht kommt. Sie trifft zwar kein Verursacheranteil als Verhaltensstörerin, denn sie hat die Belastung durch die chemische Reinigung weder selbst herbeigeführt, noch hätte sie sie vermeiden können. Die Beschwerdeführerin ist jedoch als Inhaberin des Grundstücks Zustandsstörerin. Im vorliegenden Fall erscheint die der Beschwerdeführerin auferlegte Haftungsquote von 30 % nicht als exzessiv (Verwaltungsgericht, B 2019/129).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. Dezember 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_117/2020).

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