Sozialhilfe. Anspruchsbeginn. Konkubinat/Wohngemeinschaft. Miete. Ein Tag nach Einreichung des Sozialhilfegesuchs Ende Monats flossen dem Gesuchsteller Arbeitslosentaggelder zu. Lohneinnahmen sowie Taggelder werden im Folgemonat angerechnet. Die nach Gesuchseinreichung zugeflossenen Arbeitslosentaggelder hätten zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden müssen und nicht zur Schuldentilgung. Daher sind sie bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets als Einnahmen anzurechnen. Freie Beweiswürdigung bezüglich eines allfälligen Vorliegens eines Konkubinats. Hausbesuche durch die Sozialhilfebehörden sind nur in Fällen begründeten Zweifels und mit vorgängiger Ankündigung erlaubt. Da seit Beginn des Untermietsverhältnisses seit über einem Jahr nie Mietzinse gezahlt wurden, wohnte der Gesuchsteller faktisch gratis. Für die Berechnung der Bedürftigkeit ist der effektive Bedarf massgebend. Da bisher keine Mietkosten gezahlt wurden, hat auch die Sozialhilfe diese Kosten nicht zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2019/125). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. April 2020 nicht ein (Verfahren 8C_215/2020).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125 Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125 San Gallo Verwaltungsgericht 12.02.2020 B 2019/125
Sozialhilfe. Anspruchsbeginn. Konkubinat/Wohngemeinschaft. Miete.
Ein Tag nach Einreichung des Sozialhilfegesuchs Ende Monats flossen dem Gesuchsteller Arbeitslosentaggelder zu. Lohneinnahmen sowie Taggelder werden im Folgemonat angerechnet. Die nach Gesuchseinreichung zugeflossenen Arbeitslosentaggelder hätten zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden müssen und nicht zur Schuldentilgung. Daher sind sie bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets als Einnahmen anzurechnen. Freie Beweiswürdigung bezüglich eines allfälligen Vorliegens eines Konkubinats. Hausbesuche durch die Sozialhilfebehörden sind nur in Fällen begründeten Zweifels und mit vorgängiger Ankündigung erlaubt. Da seit Beginn des Untermietsverhältnisses seit über einem Jahr nie Mietzinse gezahlt wurden, wohnte der Gesuchsteller faktisch gratis. Für die Berechnung der Bedürftigkeit ist der effektive Bedarf massgebend. Da bisher keine Mietkosten gezahlt wurden, hat auch die Sozialhilfe diese Kosten nicht zu übernehmen (Verwaltungsgericht, B 2019/125).
Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. April 2020 nicht ein (Verfahren 8C_215/2020).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht