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B 2019/124

St. Gallen · 2020-12-17 · Deutsch SG

Baurecht. Art. 108 Abs. 1 und 159 Abs. 1 lit. d PBG (sGS 731.1). Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung (Ausnahmebewilligung) für die Erweiterung einer Liftaufbaute durch die Bewilligungsbehörde und Verfügung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Bewilligungsverweigerung sowie die Wiederherstellungsverfügung. Es hielt unter anderem fest, eine Ausnahmebewilligung komme bereits deswegen nicht in Betracht, weil mit der Bewilligung der Erweiterung der Liftaufbaute über die die reglementarische Firsthöhe hinaus eine weitere Ausnahme zu einer bereits früher in der gleichen Angelegenheit rechtskräftig bewilligten Ausnahme zugelassen würde. Dies lasse sich mit dem Sinn und Zweck einer Ausnahmebewilligung nicht vereinbaren (Verwaltungsgericht, B 2019/124). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. Dezember 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_131/2020).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124 San Gallo Verwaltungsgericht 23.01.2020 B 2019/124

Baurecht. Art. 108 Abs. 1 und 159 Abs. 1 lit. d PBG (sGS 731.1). Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung (Ausnahmebewilligung) für die Erweiterung einer Liftaufbaute durch die Bewilligungsbehörde und Verfügung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Bewilligungsverweigerung sowie die Wiederherstellungsverfügung. Es hielt unter anderem fest, eine Ausnahmebewilligung komme bereits deswegen nicht in Betracht, weil mit der Bewilligung der Erweiterung der Liftaufbaute über die die reglementarische Firsthöhe hinaus eine weitere Ausnahme zu einer bereits früher in der gleichen Angelegenheit rechtskräftig bewilligten Ausnahme zugelassen würde. Dies lasse sich mit dem Sinn und Zweck einer Ausnahmebewilligung nicht vereinbaren (Verwaltungsgericht, B 2019/124).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. Dezember 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_131/2020).

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