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B 2019/107

St. Gallen · 2020-11-20 · Deutsch SG

Abgaberecht, Feuerwehreinsatzkosten; Art. 54 GSchG. Die Kosten für Sicherungs- und Behebungsmassnahmen gemäss Art. 54 GSchG werden mittels Verfügung auf den Verursacher überbunden. Das Gemeinwesen ist nicht auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Beschwerdeführerin trägt zur Klärung des Sachverhalts nichts bei. In tatsächlicher Hinsicht ist deshalb von den Darstellungen in den Rechtsmittelentscheiden auszugehen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die Dieselbehälter im Keller ihrer Liegenschaft verantwortlich war und dass eine bei ihr angestellte namentlich nicht bekannte Drittperson das Öl-Wassergemisch vom Keller der Liegenschaft auf die Wiese pumpte. Selbst wenn die Drittperson aus eigenem Antrieb gehandelt hätte, könnte sie nicht als Verhaltensstörerin ins Recht gefasst werden, da die Beschwerdeführerin sie nicht namentlich bezeichnet (Verwaltungsgericht, B 2019/107). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. November 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_600/2019).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107 Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107 San Gallo Verwaltungsgericht 09.10.2019 B 2019/107

Abgaberecht, Feuerwehreinsatzkosten; Art. 54 GSchG. Die Kosten für Sicherungs- und Behebungsmassnahmen gemäss Art. 54 GSchG werden mittels Verfügung auf den Verursacher überbunden. Das Gemeinwesen ist nicht auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Beschwerdeführerin trägt zur Klärung des Sachverhalts nichts bei. In tatsächlicher Hinsicht ist deshalb von den Darstellungen in den Rechtsmittelentscheiden auszugehen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die Dieselbehälter im Keller ihrer Liegenschaft verantwortlich war und dass eine bei ihr angestellte namentlich nicht bekannte Drittperson das Öl-Wassergemisch vom Keller der Liegenschaft auf die Wiese pumpte. Selbst wenn die Drittperson aus eigenem Antrieb gehandelt hätte, könnte sie nicht als Verhaltensstörerin ins Recht gefasst werden, da die Beschwerdeführerin sie nicht namentlich bezeichnet (Verwaltungsgericht, B 2019/107).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. November 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_600/2019).

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