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B 2019/103

St. Gallen · 2020-11-04 · Deutsch SG

Strassenverkehr, Verfahren, Auflagen zum Führerausweis, Art. 55 VRP, Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG. Eine mündliche Verhandlung ist im Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission zu beantragen. Andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen. Die vom Strassenverkehrsamt angeordneten und von der Vorinstanz bestätigten Auflagen im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik, psychischen Erkrankungen und einem Schlafapnoe-Syndrom erweisen sich als recht- und – insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht – verhältnismässig. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2019/103). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. November 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_599/2019).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103 Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103 San Gallo Verwaltungsgericht 03.10.2019 B 2019/103

Strassenverkehr, Verfahren, Auflagen zum Führerausweis, Art. 55 VRP, Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG. Eine mündliche Verhandlung ist im Rekursverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission zu beantragen. Andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen. Die vom Strassenverkehrsamt angeordneten und von der Vorinstanz bestätigten Auflagen im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik, psychischen Erkrankungen und einem Schlafapnoe-Syndrom erweisen sich als recht- und – insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht – verhältnismässig. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2019/103).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. November 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_599/2019).

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