Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Feststellung der Eignung im Präqualifikationsverfahren schliesst eine weitere Differenzierung hinsichtlich der Vergleichbarkeit der realisierten Referenzobjekte bei der Beurteilung der eingereichten Angebote nicht aus. Die Beurteilung liegt im weitreichenden Ermessen des zur Hälfte aus unabhängigen Fachexperten bestehenden Beurteilungsgremiums. Die Feststellung, die Referenzobjekte seien "nur bedingt" mit der ausgeschriebenen Aufgabe vergleichbar, steht nicht im Widerspruch zur Feststellung der grundsätzlichen Eignung der Beschwerdeführerin in der Präqualifikationsphase. Die Benotungen der Referenzprojekte erscheinen jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als vergaberechtswidrig. Die Begründung der Beschwerde erscheint nicht ausreichend. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb abzuweisen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/98).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.04.2018 B 2018/98 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.04.2018 B 2018/98 San Gallo Verwaltungsgericht 24.04.2018 B 2018/98
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Feststellung der Eignung im Präqualifikationsverfahren schliesst eine weitere Differenzierung hinsichtlich der Vergleichbarkeit der realisierten Referenzobjekte bei der Beurteilung der eingereichten Angebote nicht aus. Die Beurteilung liegt im weitreichenden Ermessen des zur Hälfte aus unabhängigen Fachexperten bestehenden Beurteilungsgremiums. Die Feststellung, die Referenzobjekte seien "nur bedingt" mit der ausgeschriebenen Aufgabe vergleichbar, steht nicht im Widerspruch zur Feststellung der grundsätzlichen Eignung der Beschwerdeführerin in der Präqualifikationsphase. Die Benotungen der Referenzprojekte erscheinen jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als vergaberechtswidrig. Die Begründung der Beschwerde erscheint nicht ausreichend. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb abzuweisen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/98).
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