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B 2018/91

St. Gallen · 2018-04-19 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 7 VRP.Die Vergabebehörde darf externe Fachleute insbesondere zur Erstellung der Dokumentation zur Ausschreibung und der Ausschreibungsunterlagen und in der Folge auch zur Bewertung der Angebote beiziehen. Sie haben in den Ausstand zu treten, wenn sie befangen erscheinen. Der Umstand, dass der Geschäftsführer des beauftragten Architekturbüros gegenüber der Beschwerdeführerin konkret über die Zuschlagskriterien Auskunft geben konnte, kann nicht den Anschein der Befangenheit erwecken, zumal er mit der Beurteilung der Angebote betraut war. Die Beziehungen dieses Büros zur Zuschlagsempfängerin, die "in dieser Vergabe" "bedeutend" seien, konkretisiert die Beschwerdeführerin nicht. Aus den Referenzangaben ergibt sich, dass die Zuschlagsempfängerin eines ihrer Referenzobjekte unter der Bauleitung des Architekturbüros realisierte. Die Berücksichtigung eigener Erfahrungen erscheint – zumal nicht ausdrücklich vorbehalten – vergaberechtlich zwar problematisch. Die Beurteilungen der eigenen und der Drittreferenzen wurden jedoch detailliert und nachvollziehbar festgehalten. Auch die Bewertungen nach den weiteren Zuschlagskriterien erscheinen bei der gebotenen summarischen Prüfung objektiv und nachvollziehbar. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb abzuweisen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/91).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 19.04.2018 B 2018/91 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.04.2018 B 2018/91 San Gallo Verwaltungsgericht 19.04.2018 B 2018/91

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 7 VRP.Die Vergabebehörde darf externe Fachleute insbesondere zur Erstellung der Dokumentation zur Ausschreibung und der Ausschreibungsunterlagen und in der Folge auch zur Bewertung der Angebote beiziehen. Sie haben in den Ausstand zu treten, wenn sie befangen erscheinen. Der Umstand, dass der Geschäftsführer des beauftragten Architekturbüros gegenüber der Beschwerdeführerin konkret über die Zuschlagskriterien Auskunft geben konnte, kann nicht den Anschein der Befangenheit erwecken, zumal er mit der Beurteilung der Angebote betraut war. Die Beziehungen dieses Büros zur Zuschlagsempfängerin, die "in dieser Vergabe" "bedeutend" seien, konkretisiert die Beschwerdeführerin nicht. Aus den Referenzangaben ergibt sich, dass die Zuschlagsempfängerin eines ihrer Referenzobjekte unter der Bauleitung des Architekturbüros realisierte. Die Berücksichtigung eigener Erfahrungen erscheint – zumal nicht ausdrücklich vorbehalten – vergaberechtlich zwar problematisch. Die Beurteilungen der eigenen und der Drittreferenzen wurden jedoch detailliert und nachvollziehbar festgehalten. Auch die Bewertungen nach den weiteren Zuschlagskriterien erscheinen bei der gebotenen summarischen Prüfung objektiv und nachvollziehbar. Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb abzuweisen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/91).

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