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B 2018/8

St. Gallen · 2015-11-10 · Deutsch SG

Art. 101 f. VRP (sGS 951.1).Nichteintreten auf die Rüge der mangelhaften bzw. fehlenden Rechtsgrundlage für das Amt des Kantonszahnarztes, da dies nicht materielles Thema der angefochtenen Verfügung betreffend Vollstreckung des Verwaltungsgerichtsentscheids B 2015/307 vom 24. August 2017 gebildet hatte. Die vom Beschwerdeführer beantragte Kündigung des Auftragsverhältnisses mit dem amtierenden Kantonszahnarzt und rückwirkende Aberkennung der Kompetenzen des ehemaligen Kantonszahnarztes als Folge der Aufhebung der Verfügung vom 10. November 2015 (VerwGE B 2015/307) - fiel insofern nicht in Betracht, als eine solche Rechtsfolge in VerwGE B 2015/307 in keiner Form thematisiert worden war. Dem Beschwerdeführer fehlte es an einem eigenen schutzwürdigen Interesse im Sinn von Art. 45 Abs. 1 VRP, die von ihm verschiedentlich in Frage gestellte Funktion des amtierenden Kantonszahnarztes im streitigen Verwaltungsverfahren betreffend Vollstreckung des Urteils vom 24. August 2017 überprüfen zu lassen. Beim Antrag, es seien dem amtierenden Kantonszahnarzt die Kompetenzen per sofort zu entziehen und es sei rückwirkend zu bestätigen, dass auch sein Amtsvorgänger nie über die entsprechenden Kompetenzen (Rechte und Pflichten) eines Kantonszahnarztes verfügt habe, handelte es sich sodann im Wesentlichen um ein Feststellungsbegehren, für welches es an einem Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers mangelte bzw. mit welchem er eine (unzulässige) abstrakte Normenkontrolle verlangte (Verwaltungsgericht, B 2018/8). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 29. November 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_487/2018).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 27.04.2018 B 2018/8 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.04.2018 B 2018/8 San Gallo Verwaltungsgericht 27.04.2018 B 2018/8

Art. 101 f. VRP (sGS 951.1).Nichteintreten auf die Rüge der mangelhaften bzw. fehlenden Rechtsgrundlage für das Amt des Kantonszahnarztes, da dies nicht materielles Thema der angefochtenen Verfügung betreffend Vollstreckung des Verwaltungsgerichtsentscheids B 2015/307 vom 24. August 2017 gebildet hatte. Die vom Beschwerdeführer beantragte Kündigung des Auftragsverhältnisses mit dem amtierenden Kantonszahnarzt und rückwirkende Aberkennung der Kompetenzen des ehemaligen Kantonszahnarztes als Folge der Aufhebung der Verfügung vom 10. November 2015 (VerwGE B 2015/307) - fiel insofern nicht in Betracht, als eine solche Rechtsfolge in VerwGE B 2015/307 in keiner Form thematisiert worden war. Dem Beschwerdeführer fehlte es an einem eigenen schutzwürdigen Interesse im Sinn von Art. 45 Abs. 1 VRP, die von ihm verschiedentlich in Frage gestellte Funktion des amtierenden Kantonszahnarztes im streitigen Verwaltungsverfahren betreffend Vollstreckung des Urteils vom 24. August 2017 überprüfen zu lassen. Beim Antrag, es seien dem amtierenden Kantonszahnarzt die Kompetenzen per sofort zu entziehen und es sei rückwirkend zu bestätigen, dass auch sein Amtsvorgänger nie über die entsprechenden Kompetenzen (Rechte und Pflichten) eines Kantonszahnarztes verfügt habe, handelte es sich sodann im Wesentlichen um ein Feststellungsbegehren, für welches es an einem Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers mangelte bzw. mit welchem er eine (unzulässige) abstrakte Normenkontrolle verlangte (Verwaltungsgericht, B 2018/8). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 29. November 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_487/2018).

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