Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Vorinstanz hat sich gegen das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung nicht ausdrücklich zur Wehr gesetzt. Zudem liegen unterschiedliche Angaben der Vorinstanz zum Preis, zu welchem der Zuschlag erteilt wurde vor. Der Beschwerde ist deshalb die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/74).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 21.03.2018 B 2018/74 Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.03.2018 B 2018/74 San Gallo Verwaltungsgericht 21.03.2018 B 2018/74
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Vorinstanz hat sich gegen das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung nicht ausdrücklich zur Wehr gesetzt. Zudem liegen unterschiedliche Angaben der Vorinstanz zum Preis, zu welchem der Zuschlag erteilt wurde vor. Der Beschwerde ist deshalb die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/74).
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