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B 2018/68

St. Gallen · 2018-07-12 · Deutsch SG

Strassenverkehr, Art. 15d Abs. 1 SVG.Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Tatsachen, wie sie sich aus dem polizeilichen Bericht ergeben, in Zweifel zu ziehen. Ihre Ausführungen – die Vermutung von Verleumdungen, die Nennung von unbekannten Personen, die Einreichung von Mietverträgen, die nichts zur Sache tun – sind geeignet, die Feststellungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Kontrolle zu bestätigen. Die in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gründe für die Anordnung einer Untersuchung sind nicht abschliessend. Vielmehr gilt die Generalklausel gemäss Art. 15d Abs. 1 Ingress SVG, die mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 SVG auszulegen und anzuwenden ist. Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung stützt sich nicht in erster Linie auf das Alter der 72-jährigen Beschwerdeführerin, sondern auf ihr konkretes Verkehrsverhalten. Sie hat auf einer relativ kurzen Strecke mehrere, teilweise – wie die Beachtung eines Stoppsignals – wichtige Verkehrsregeln verletzt und das Fahrzeug – indem sie Schlangenlinie fuhr und den Randstein touchierte – offenkundig nicht beherrscht (Verwaltungsgericht, B 2018/68).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.07.2018 B 2018/68 Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.07.2018 B 2018/68 San Gallo Verwaltungsgericht 12.07.2018 B 2018/68

Strassenverkehr, Art. 15d Abs. 1 SVG.Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Tatsachen, wie sie sich aus dem polizeilichen Bericht ergeben, in Zweifel zu ziehen. Ihre Ausführungen – die Vermutung von Verleumdungen, die Nennung von unbekannten Personen, die Einreichung von Mietverträgen, die nichts zur Sache tun – sind geeignet, die Feststellungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Kontrolle zu bestätigen. Die in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gründe für die Anordnung einer Untersuchung sind nicht abschliessend. Vielmehr gilt die Generalklausel gemäss Art. 15d Abs. 1 Ingress SVG, die mit Blick auf Art. 14 Abs. 2 SVG auszulegen und anzuwenden ist. Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung stützt sich nicht in erster Linie auf das Alter der 72-jährigen Beschwerdeführerin, sondern auf ihr konkretes Verkehrsverhalten. Sie hat auf einer relativ kurzen Strecke mehrere, teilweise – wie die Beachtung eines Stoppsignals – wichtige Verkehrsregeln verletzt und das Fahrzeug – indem sie Schlangenlinie fuhr und den Randstein touchierte – offenkundig nicht beherrscht (Verwaltungsgericht, B 2018/68).

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