Ausländerrecht. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 63 Abs. 1 lit. b und c AuG, Art. 8 EMRK.Der 1986 geborene Beschwerdeführer ist Kosovare, reiste bereits im Jahr 2000 in die Schweiz ein. Im Jahr 2008 wurde die Ausschaffung angeordnet und er wurde mit einer Einreisesperre belegt. Im September 2011 heiratete er eine gebürtige Kosovarin, welche seit dem Jahr 2008 in der Schweiz eingebürgert ist. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund strafrechtlichen Klagen und Sozialhilfeabhängigkeit wurde er vom Migrationsamt verwarnt. Trotz dieser Verwarnung bemühte er sich nicht ernsthaft um eine wirtschaftliche Integration, sondern verblieb in der Sozialhilfeabhängigkeit und delinquierte ein weiteres Mal, sodass die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wurde. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Familienleben (5 Kinder) nicht mehr in der Schweiz geführt werden kann (Verwaltungsgericht, B 2018/63). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. November 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_818/2018).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.08.2018 B 2018/63 Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.08.2018 B 2018/63 San Gallo Verwaltungsgericht 14.08.2018 B 2018/63
Ausländerrecht. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 63 Abs. 1 lit. b und c AuG, Art. 8 EMRK.Der 1986 geborene Beschwerdeführer ist Kosovare, reiste bereits im Jahr 2000 in die Schweiz ein. Im Jahr 2008 wurde die Ausschaffung angeordnet und er wurde mit einer Einreisesperre belegt. Im September 2011 heiratete er eine gebürtige Kosovarin, welche seit dem Jahr 2008 in der Schweiz eingebürgert ist. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund strafrechtlichen Klagen und Sozialhilfeabhängigkeit wurde er vom Migrationsamt verwarnt. Trotz dieser Verwarnung bemühte er sich nicht ernsthaft um eine wirtschaftliche Integration, sondern verblieb in der Sozialhilfeabhängigkeit und delinquierte ein weiteres Mal, sodass die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wurde. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Familienleben (5 Kinder) nicht mehr in der Schweiz geführt werden kann (Verwaltungsgericht, B 2018/63). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. November 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_818/2018).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht