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B 2018/53

St. Gallen · 2018-03-01 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.In den Ausschreibungsunterlagen wird die Vorbefassung der Zuschlagsempfängerin offengelegt, ohne dass sie von der Einreichung eines Angebotes ausgeschlossen würde. Im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag kann deshalb die Rüge der unzulässigen Vorbefassung nicht mehr vorgebracht werden. Die Benotung des Projektleiters der Beschwerdeführerin nach dem Zuschlagskriterium „Referenzen“ erscheint nicht vergaberechtswidrig, zumal er nach ihren eigenen Angaben in den Referenzprojekten – anders als der Projektleiter der Zuschlagsempfängerin – nicht als Gesamtprojektleiter fungierte. Auch die Bewertung des Angebots nach dem Zuschlagskriterium „Qualität“ erscheint angesichts der wesentlich ausführlicher und differenzierten Ausführungen im Angebot der Beschwerdegegnerin zu den einzelnen Aspekten des Projekts jedenfalls bei der gebotenen summarischen Beurteilung nachvollziehbar. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ist deshalb nicht zu entsprechen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/53).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 01.03.2018 B 2018/53 Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.03.2018 B 2018/53 San Gallo Verwaltungsgericht 01.03.2018 B 2018/53

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.In den Ausschreibungsunterlagen wird die Vorbefassung der Zuschlagsempfängerin offengelegt, ohne dass sie von der Einreichung eines Angebotes ausgeschlossen würde. Im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag kann deshalb die Rüge der unzulässigen Vorbefassung nicht mehr vorgebracht werden. Die Benotung des Projektleiters der Beschwerdeführerin nach dem Zuschlagskriterium „Referenzen“ erscheint nicht vergaberechtswidrig, zumal er nach ihren eigenen Angaben in den Referenzprojekten – anders als der Projektleiter der Zuschlagsempfängerin – nicht als Gesamtprojektleiter fungierte. Auch die Bewertung des Angebots nach dem Zuschlagskriterium „Qualität“ erscheint angesichts der wesentlich ausführlicher und differenzierten Ausführungen im Angebot der Beschwerdegegnerin zu den einzelnen Aspekten des Projekts jedenfalls bei der gebotenen summarischen Beurteilung nachvollziehbar. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ist deshalb nicht zu entsprechen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/53).

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