Baurecht. Baubewilligung Mehrfamilienhaus. Erschliessung Art. 19 Abs. 1 RPG (SR 700) und Art. 49 Abs. 2 lit. a und b BauG (sGS 731.1). Art. 63 Abs. 2 StrG (sGS 732.1). Das Verwaltungsgericht kam hinsichtlich der streitigen strassenmässigen Erschliessung zum Schluss, mit einer Breite von 3 m sei ein Befahren des gerade verlaufenden Notwegs zwar auch mit Lastwagen (öffentliche Dienste und Zubringer mit einer maximalen Fahrzeugbreite 2.5 m) grundsätzlich möglich. Eine Wendemöglichkeit bestehe am Ende des Wegs. Indes sei zu beachten, dass aus dem streitigen Bauvorhaben mit 6 Wohneinheiten - ausgehend von 24 zusätzlichen Fahrten (6 x 2 Hin- und 6 x 2 Rückfahrten) pro Tag - ein relevanter Mehrverkehr im Vergleich zur heutigen Situation resultieren dürfte. Die gegebene Breite schliesse ein Kreuzen von zwei PW's oder von PW mit LKW aus, und das Notwegrecht räume keine Möglichkeit ein, auf die belasteten, im Eigentum der Beschwerdegegner stehenden Grundstücke auszuweichen. Eine (faktische) Inanspruchnahme solcher Ausweichmöglichkeiten hätte die Überschreitung des Notwegrechts zur Folge. Hinsichtlich der rund 80 m langen Zufahrt sei eine zureichende Erschliessung auch insofern nicht gegeben, als sich aus den Akten ergebe, dass ab der K.__-strasse bis zum Baugrundstück kein direkter Sichtkontakt bestehe. Von den befestigten, als Ausweichstellen in Betracht kommenden Flächen auf den belasteten Parzellen wäre zwar ein solcher Sichtkontakt gegeben; jedoch fehle es an der Berechtigung, diese Flächen zu befahren. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2018/52). Entscheid vom 27. Februar 2019
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St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2019 B 2018/52 Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.02.2019 B 2018/52 San Gallo Verwaltungsgericht 27.02.2019 B 2018/52
Baurecht. Baubewilligung Mehrfamilienhaus. Erschliessung Art. 19 Abs. 1 RPG (SR 700) und Art. 49 Abs. 2 lit. a und b BauG (sGS 731.1). Art. 63 Abs. 2 StrG (sGS 732.1). Das Verwaltungsgericht kam hinsichtlich der streitigen strassenmässigen Erschliessung zum Schluss, mit einer Breite von 3 m sei ein Befahren des gerade verlaufenden Notwegs zwar auch mit Lastwagen (öffentliche Dienste und Zubringer mit einer maximalen Fahrzeugbreite 2.5 m) grundsätzlich möglich. Eine Wendemöglichkeit bestehe am Ende des Wegs. Indes sei zu beachten, dass aus dem streitigen Bauvorhaben mit 6 Wohneinheiten - ausgehend von 24 zusätzlichen Fahrten (6 x 2 Hin- und 6 x 2 Rückfahrten) pro Tag - ein relevanter Mehrverkehr im Vergleich zur heutigen Situation resultieren dürfte. Die gegebene Breite schliesse ein Kreuzen von zwei PW's oder von PW mit LKW aus, und das Notwegrecht räume keine Möglichkeit ein, auf die belasteten, im Eigentum der Beschwerdegegner stehenden Grundstücke auszuweichen. Eine (faktische) Inanspruchnahme solcher Ausweichmöglichkeiten hätte die Überschreitung des Notwegrechts zur Folge. Hinsichtlich der rund 80 m langen Zufahrt sei eine zureichende Erschliessung auch insofern nicht gegeben, als sich aus den Akten ergebe, dass ab der K.__-strasse bis zum Baugrundstück kein direkter Sichtkontakt bestehe. Von den befestigten, als Ausweichstellen in Betracht kommenden Flächen auf den belasteten Parzellen wäre zwar ein solcher Sichtkontakt gegeben; jedoch fehle es an der Berechtigung, diese Flächen zu befahren. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2018/52). Entscheid vom 27. Februar 2019
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