Ausländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 8 EMRK.Der 1979 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr 1990 zusammen mit seiner Familie aus dem Kosovo in die Schweiz ein. Im Oktober 2000 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer setzte mit seiner jahrelangen und wiederholten Delinquenz einen Widerrufsgrund. Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig: Der Beschwerdeführer ist wirtschaftlich (Schulden) und sozial nicht besonders integriert. Zwar hat er in der Schweiz eine Ehefrau und Kinder. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer aber den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Er kann mit seiner Familie auch weiterhin den Kontakt pflegen, unter anderem über elektronische Kommunikationsmittel oder Besuche, da der Kosovo nur wenige Flugstunden von der Schweiz entfernt ist. Eine Rückkehr in die Heimat ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar (Verwaltungsgericht, B 2018/50). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 21. Oktober 2019 gutgeheissen (Verfahren 2C_861/2018).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2018 B 2018/50 Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.08.2018 B 2018/50 San Gallo Verwaltungsgericht 16.08.2018 B 2018/50
Ausländerrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 8 EMRK.Der 1979 geborene Beschwerdeführer reiste im Jahr 1990 zusammen mit seiner Familie aus dem Kosovo in die Schweiz ein. Im Oktober 2000 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer setzte mit seiner jahrelangen und wiederholten Delinquenz einen Widerrufsgrund. Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig: Der Beschwerdeführer ist wirtschaftlich (Schulden) und sozial nicht besonders integriert. Zwar hat er in der Schweiz eine Ehefrau und Kinder. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer aber den Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Er kann mit seiner Familie auch weiterhin den Kontakt pflegen, unter anderem über elektronische Kommunikationsmittel oder Besuche, da der Kosovo nur wenige Flugstunden von der Schweiz entfernt ist. Eine Rückkehr in die Heimat ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar (Verwaltungsgericht, B 2018/50). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 21. Oktober 2019 gutgeheissen (Verfahren 2C_861/2018).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht