Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Vergabebehörde hat den am 6. Februar 2017 erteilten Zuschlag für die weitere Bearbeitung des Projektvorschlags für den Neubau eines Betagtenheims am 22. Januar 2018 mit der Begründung widerrufen, eine Zusammenarbeit mit der Zuschlagsempfängerin sei nicht möglich. Gleichzeitig erteilte sie den Zuschlag der zweitplatzierten Bewerberin. Vergabebehörde und ursprüngliche Zuschlagsempfängerin schildern – wenn auch unter gegenseitiger Schuldzuweisen – sachliche Gründe, welche einem Abschluss des Vertrags zwischen ihnen entgegenstehen. Aus der umgehenden Vergabe an die zweitplatzierte Bewerberin ist zu schliessen, dass die Vorinstanz mit dem Widerruf weder einen Zuschlag im Freihandverfahren noch die Umsetzung des Siegerprojekts mit einem anderen Vertragspartner anstrebt. Dem Gesuch der ursprünglichen Zuschlagsempfängerin, welche gegen den Widerruf und den Neuzuschlag Beschwerde erhoben hat, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist bei der gebotenen summarischen Prüfung deshalb nicht zu entsprechen (Präsidialverfügung Verwaltungericht, B 2018/42 und 44).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 14.02.2018 B 2018/42, B 2018/44 Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.02.2018 B 2018/42, B 2018/44 San Gallo Verwaltungsgericht 14.02.2018 B 2018/42, B 2018/44
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Vergabebehörde hat den am 6. Februar 2017 erteilten Zuschlag für die weitere Bearbeitung des Projektvorschlags für den Neubau eines Betagtenheims am 22. Januar 2018 mit der Begründung widerrufen, eine Zusammenarbeit mit der Zuschlagsempfängerin sei nicht möglich. Gleichzeitig erteilte sie den Zuschlag der zweitplatzierten Bewerberin. Vergabebehörde und ursprüngliche Zuschlagsempfängerin schildern – wenn auch unter gegenseitiger Schuldzuweisen – sachliche Gründe, welche einem Abschluss des Vertrags zwischen ihnen entgegenstehen. Aus der umgehenden Vergabe an die zweitplatzierte Bewerberin ist zu schliessen, dass die Vorinstanz mit dem Widerruf weder einen Zuschlag im Freihandverfahren noch die Umsetzung des Siegerprojekts mit einem anderen Vertragspartner anstrebt. Dem Gesuch der ursprünglichen Zuschlagsempfängerin, welche gegen den Widerruf und den Neuzuschlag Beschwerde erhoben hat, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist bei der gebotenen summarischen Prüfung deshalb nicht zu entsprechen (Präsidialverfügung Verwaltungericht, B 2018/42 und 44).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht