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B 2018/34

St. Gallen · 2018-06-23 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 8 EMRK.Die 1969 geborene, aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin, der 2008 Asyl gewährt wurde, ist seit 2013 niederlassungsberechtigt. 2016 wies das SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit dem 1997 geborenen Sohn ab. 2017 wies das kantonale Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug ab. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere eine finanzielle Unterstützung des Sohnes durch die Beschwerdeführerin ist nicht dargetan. Was die Beschwerdeführerin nach der geltend gemachten Trennung von der Familie während der Kriegswirren im Mai 1998 unternommen hatte, um ihren Sohn zu finden, legt sie ebenfalls nicht dar. Dass das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin auf die Anerkennung als Flüchtling zurückgeht, vermag am Ergebnis nichts zu ändern (Verwaltungsgericht, B 2018/34).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.06.2018 B 2018/34 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.06.2018 B 2018/34 San Gallo Verwaltungsgericht 23.06.2018 B 2018/34

Ausländerrecht, Art. 8 EMRK.Die 1969 geborene, aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin, der 2008 Asyl gewährt wurde, ist seit 2013 niederlassungsberechtigt. 2016 wies das SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit dem 1997 geborenen Sohn ab. 2017 wies das kantonale Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug ab. Der dagegen erhobene Rekurs wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere eine finanzielle Unterstützung des Sohnes durch die Beschwerdeführerin ist nicht dargetan. Was die Beschwerdeführerin nach der geltend gemachten Trennung von der Familie während der Kriegswirren im Mai 1998 unternommen hatte, um ihren Sohn zu finden, legt sie ebenfalls nicht dar. Dass das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin auf die Anerkennung als Flüchtling zurückgeht, vermag am Ergebnis nichts zu ändern (Verwaltungsgericht, B 2018/34).

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