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B 2018/32

St. Gallen · 2017-10-16 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Vergabebehörde hat den Zuschlag am 16. Oktober 2017 auf simap und im Amtsblatt publiziert, nicht aber den nicht berücksichtigten Bewerbern gegenüber eröffnet. Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin hin erging – nachdem die Vergabebehörde am 21. Dezember 2017 Verfahrensfehler eingeräumt hatte – am 9. Januar 2018 eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene, individuelle Zuschlagsverfügung. Wenn sie im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertritt, die Beschwerdeführerin hätte trotzdem Beschwerde gegen eine noch nicht ergangene individuelle Zuschlagsverfügung erheben müssen, verhält sie sich widersprüchlich. Die Beschwerde erweist sich allerdings in materieller Hinsicht als nicht ausreichend begründet, weshalb der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen ist (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/32).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 02.02.2018 B 2018/32 Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.02.2018 B 2018/32 San Gallo Verwaltungsgericht 02.02.2018 B 2018/32

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Vergabebehörde hat den Zuschlag am 16. Oktober 2017 auf simap und im Amtsblatt publiziert, nicht aber den nicht berücksichtigten Bewerbern gegenüber eröffnet. Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin hin erging – nachdem die Vergabebehörde am 21. Dezember 2017 Verfahrensfehler eingeräumt hatte – am 9. Januar 2018 eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene, individuelle Zuschlagsverfügung. Wenn sie im Beschwerdeverfahren die Auffassung vertritt, die Beschwerdeführerin hätte trotzdem Beschwerde gegen eine noch nicht ergangene individuelle Zuschlagsverfügung erheben müssen, verhält sie sich widersprüchlich. Die Beschwerde erweist sich allerdings in materieller Hinsicht als nicht ausreichend begründet, weshalb der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen ist (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/32).

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