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B 2018/31

St. Gallen · 2018-01-31 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Abzüge bei der Bewertung ihres Angebots nach dem Zuschlagskriterium „Anforderung Fahrzeug und Zubehör“ ist nachvollziehbar. Die Bewertung des Gesamteindrucks liegt im Ermessen der die Bewertung vornehmenden Fachleute und ist der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren entzogen. Mit Blick auf die Bedeutung des Preises bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots lag es aufgrund der konkreten Umstände nahe, einen relativ kleinen Behälter zu offerieren und – wie dies die Zuschlagsempfängerin in ihrem Angebot getan hat – auf allfällige Mehrkosten für ein grösseres Volumen hinzuweisen. Die Bewertung der Angebote nach dem Zuschlagskriterium des Preises erscheint jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als rechtswidrig. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist dementsprechend abzuweisen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/31).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 31.01.2018 B 2018/31 Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.01.2018 B 2018/31 San Gallo Verwaltungsgericht 31.01.2018 B 2018/31

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Abzüge bei der Bewertung ihres Angebots nach dem Zuschlagskriterium „Anforderung Fahrzeug und Zubehör“ ist nachvollziehbar. Die Bewertung des Gesamteindrucks liegt im Ermessen der die Bewertung vornehmenden Fachleute und ist der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren entzogen. Mit Blick auf die Bedeutung des Preises bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots lag es aufgrund der konkreten Umstände nahe, einen relativ kleinen Behälter zu offerieren und – wie dies die Zuschlagsempfängerin in ihrem Angebot getan hat – auf allfällige Mehrkosten für ein grösseres Volumen hinzuweisen. Die Bewertung der Angebote nach dem Zuschlagskriterium des Preises erscheint jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als rechtswidrig. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist dementsprechend abzuweisen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/31).

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