opencaselaw.ch

B 2018/256, B 2018/257

St. Gallen · 2019-04-23 · Deutsch SG

Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Die Veranlagungsbehörde hat das steuerbare Einkommen des Steuerpflichtigen um den Betrag eines geldwerten Vorteils erhöht. Die Verwaltungsrekurskommission hat seine dagegen erhobenen Rechtsmittel gutgeheissen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Veranlagungsbehörde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht heisst die vom Kantonalen Steueramt erhobenen Beschwerden zwar gut, auferlegt die Kosten des Verfahrens jedoch dem Staat, da das Kantonale Steueramt die rechtskräftige Veranlagungsverfügung, in deren Rahmen bei der Gesellschaft des Steuerpflichtigen die verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet wurde, erst im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegt hat (Verwaltungsgericht, B 2018/256 und B 2018/257). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 23. April 2019 abgewiesen (2C_312/2019).  Entscheid vom 21. Februar 2019

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Versicherungsgericht 21.02.2019 B 2018/256, B 2018/257 Saint-Gall Versicherungsgericht 21.02.2019 B 2018/256, B 2018/257 San Gallo Versicherungsgericht 21.02.2019 B 2018/256, B 2018/257

Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Die Veranlagungsbehörde hat das steuerbare Einkommen des Steuerpflichtigen um den Betrag eines geldwerten Vorteils erhöht. Die Verwaltungsrekurskommission hat seine dagegen erhobenen Rechtsmittel gutgeheissen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Veranlagungsbehörde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht heisst die vom Kantonalen Steueramt erhobenen Beschwerden zwar gut, auferlegt die Kosten des Verfahrens jedoch dem Staat, da das Kantonale Steueramt die rechtskräftige Veranlagungsverfügung, in deren Rahmen bei der Gesellschaft des Steuerpflichtigen die verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet wurde, erst im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegt hat (Verwaltungsgericht, B 2018/256 und B 2018/257). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 23. April 2019 abgewiesen (2C_312/2019).  Entscheid vom 21. Februar 2019

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht