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B 2018/250

St. Gallen · 2019-03-15 · Deutsch SG

Verfahrensrecht, reformatio in peius, Art. 56 Abs. 1 VRP. Der Beschwerdebeteiligte entzog dem Beschwerdeführer in Ziffer 1 des Dispositivs den Führerausweis auf Probe für einen Monat wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. In Ziffer 5 wurde festgehalten, dass der unbefristete Führerausweis nach Ablauf der Entzugsdauer durch einen neuen Führerausweis auf Probe ersetzt und die Probezeit um ein Jahr verlängert werde. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rekurseingabe an die Vorinstanz lediglich die Aufhebung von Ziffer 5 der Verfügung. Ziffer 1 der Verfügung focht er dagegen nicht an. Die Vorinstanz hat mit ihrem Entscheid, wonach der Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für drei Monate zu entziehen sei, sachlich etwas anderes zum Gegenstand ihres Entscheids gemacht, was im Rahmen des Rekursverfahrens jedoch nicht zulässig war. Damit hat sie gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen (Verwaltungsgericht, B 2018/250). Entscheid vom 15. März 2019

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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.03.2019 B 2018/250 Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.03.2019 B 2018/250 San Gallo Verwaltungsgericht 15.03.2019 B 2018/250

Verfahrensrecht, reformatio in peius, Art. 56 Abs. 1 VRP. Der Beschwerdebeteiligte entzog dem Beschwerdeführer in Ziffer 1 des Dispositivs den Führerausweis auf Probe für einen Monat wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. In Ziffer 5 wurde festgehalten, dass der unbefristete Führerausweis nach Ablauf der Entzugsdauer durch einen neuen Führerausweis auf Probe ersetzt und die Probezeit um ein Jahr verlängert werde. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Rekurseingabe an die Vorinstanz lediglich die Aufhebung von Ziffer 5 der Verfügung. Ziffer 1 der Verfügung focht er dagegen nicht an. Die Vorinstanz hat mit ihrem Entscheid, wonach der Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für drei Monate zu entziehen sei, sachlich etwas anderes zum Gegenstand ihres Entscheids gemacht, was im Rahmen des Rekursverfahrens jedoch nicht zulässig war. Damit hat sie gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen (Verwaltungsgericht, B 2018/250). Entscheid vom 15. März 2019

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