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B 2018/234

St. Gallen · 2020-01-29 · Deutsch SG

Hundehaltung; Art. 6, 7 und 7bis HG; Art. 1 und Art. 6 TSchG; Art. 70 und Art. 71 TSchV. Mit Art. 7bis HG besteht grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass weiterer Regelungen auf Gemeindeebene. Ein Betretungsverbot für Hunde auf Spielplätzen und für Friedhöfe liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Dasselbe gilt für einen entsprechenden Leinenzwang in öffentlichen Park- und Grünanlagen. Demgegenüber erweist sich der im Polizeireglement vorgesehene Leinenzwang in Bezug auf die generell umfassten Wälder und Waldsäume als zu restriktiv, weshalb die Bestimmung in diesem Punkt entsprechend aufzuheben ist (Verwaltungsgericht, B 2018/234). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 29. Januar 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_195/2019).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.02.2019 B 2018/234 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.02.2019 B 2018/234 San Gallo Verwaltungsgericht 24.02.2019 B 2018/234

Hundehaltung; Art. 6, 7 und 7bis HG; Art. 1 und Art. 6 TSchG; Art. 70 und Art. 71 TSchV. Mit Art. 7bis HG besteht grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass weiterer Regelungen auf Gemeindeebene. Ein Betretungsverbot für Hunde auf Spielplätzen und für Friedhöfe liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. Dasselbe gilt für einen entsprechenden Leinenzwang in öffentlichen Park- und Grünanlagen. Demgegenüber erweist sich der im Polizeireglement vorgesehene Leinenzwang in Bezug auf die generell umfassten Wälder und Waldsäume als zu restriktiv, weshalb die Bestimmung in diesem Punkt entsprechend aufzuheben ist (Verwaltungsgericht, B 2018/234). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 29. Januar 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_195/2019).

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