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B 2018/23

St. Gallen · 2019-02-25 · Deutsch SG

Schulrecht. Rechtsschutzinteresse. Rechtsverzögerung. Der Beschwerdeführer reichte an der Universität seine Bachelor-Arbeit ein. Die Studienadministration verweigerte die Annahme der Arbeit, weil sich der Beschwerdeführer nicht fristgerecht für die Arbeit angemeldet hätte. Der Beschwerdeführer bat um Wiedererwägung, auf welche die Universität nicht eintrat. Der dagegen erhobene Rekurs schrieb der Universitätsrat als gegenstandslos ab, da der Beschwerdeführer während des laufenden Rechtsmittelverfahrens seinen Bachelor-Abschluss erhielt. Der Universitätsrat ging daher davon aus, dass kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rekurses gegeben sei. Seitens des Beschwerdeführers besteht nach wie vor ein Interesse an der Behandlung des Streitfalls. Zwar liegt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, aber unter gleichen oder ähnlichen Umständen könnte sich die Frage wieder stellen, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung möglich wäre. Zudem besteht ein Feststellungsinteresse aufgrund der Lücke im Lebenslauf. Bei der Beurteilung der Frage nach dem Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Eintretensfrage im Sinne der Frage nach der Legitimation. Die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit durch die Vorinstanz ist demnach rechtswidrig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur materiellen Prüfung. Es ist gerechtfertigt, die Prioritäten zulasten dringenderer Geschäfte zu gewichten. Keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 29 Abs. 1 BV durch die Vorinstanz (keine Rechtsverzögerung), (Verwaltungsgericht, B 2018/23). Entscheid vom 25. Februar 2019

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St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2019 B 2018/23 Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.02.2019 B 2018/23 San Gallo Verwaltungsgericht 25.02.2019 B 2018/23

Schulrecht. Rechtsschutzinteresse. Rechtsverzögerung. Der Beschwerdeführer reichte an der Universität seine Bachelor-Arbeit ein. Die Studienadministration verweigerte die Annahme der Arbeit, weil sich der Beschwerdeführer nicht fristgerecht für die Arbeit angemeldet hätte. Der Beschwerdeführer bat um Wiedererwägung, auf welche die Universität nicht eintrat. Der dagegen erhobene Rekurs schrieb der Universitätsrat als gegenstandslos ab, da der Beschwerdeführer während des laufenden Rechtsmittelverfahrens seinen Bachelor-Abschluss erhielt. Der Universitätsrat ging daher davon aus, dass kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rekurses gegeben sei. Seitens des Beschwerdeführers besteht nach wie vor ein Interesse an der Behandlung des Streitfalls. Zwar liegt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, aber unter gleichen oder ähnlichen Umständen könnte sich die Frage wieder stellen, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung möglich wäre. Zudem besteht ein Feststellungsinteresse aufgrund der Lücke im Lebenslauf. Bei der Beurteilung der Frage nach dem Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Eintretensfrage im Sinne der Frage nach der Legitimation. Die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit durch die Vorinstanz ist demnach rechtswidrig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur materiellen Prüfung. Es ist gerechtfertigt, die Prioritäten zulasten dringenderer Geschäfte zu gewichten. Keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 29 Abs. 1 BV durch die Vorinstanz (keine Rechtsverzögerung), (Verwaltungsgericht, B 2018/23). Entscheid vom 25. Februar 2019

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