Baurecht. Art. 27 VRP. Streitig war, ob sich im Nachgang zur Baubewilligung vom 16. März 2017 eine wesentlich geänderte Sachlage ergeben hatte, aufgrund welcher die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 17. November 2017 hätte eintreten müssen. Das Verwaltungsgericht bejahte die Frage und hob den angefochtenen Rekursentscheid auf. Es hielt fest, nachdem die X.__AG mit Erlass der Ersatzabgabeverfügung aus ihrer Pflicht zur gemeinsamen Spielplatzerstellungskostentragung entlassen worden sei, lägen insofern wesentlich veränderte Verhältnisse in Bezug auf die Baubewilligung vom 16. März 2017 vor, als die Pflicht zur Spielplatzerstellung und die Kostentragung allein der Beschwerdeführerin verbleibe. Der Erlass der Ersatzabgabe-Verfügung gegenüber der X.__AG habe mithin deutlich gemacht, dass es der Baubewilligung vom 16. März 2017 an einer Regelung der Kostentragung für die gemeinsame Spielplatzfläche fehle. Unter diesen Umständen hätte die Baubehörde auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen (Verwaltungsgericht, B 2018/228).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 10.05.2019 B 2018/228 Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.05.2019 B 2018/228 San Gallo Verwaltungsgericht 10.05.2019 B 2018/228
Baurecht. Art. 27 VRP. Streitig war, ob sich im Nachgang zur Baubewilligung vom 16. März 2017 eine wesentlich geänderte Sachlage ergeben hatte, aufgrund welcher die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 17. November 2017 hätte eintreten müssen. Das Verwaltungsgericht bejahte die Frage und hob den angefochtenen Rekursentscheid auf. Es hielt fest, nachdem die X.__AG mit Erlass der Ersatzabgabeverfügung aus ihrer Pflicht zur gemeinsamen Spielplatzerstellungskostentragung entlassen worden sei, lägen insofern wesentlich veränderte Verhältnisse in Bezug auf die Baubewilligung vom 16. März 2017 vor, als die Pflicht zur Spielplatzerstellung und die Kostentragung allein der Beschwerdeführerin verbleibe. Der Erlass der Ersatzabgabe-Verfügung gegenüber der X.__AG habe mithin deutlich gemacht, dass es der Baubewilligung vom 16. März 2017 an einer Regelung der Kostentragung für die gemeinsame Spielplatzfläche fehle. Unter diesen Umständen hätte die Baubehörde auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen (Verwaltungsgericht, B 2018/228).
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