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B 2018/224

St. Gallen · 2019-09-16 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 42 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 90 und Art. 96 Abs. 1 AIG.Der Schluss der Vorinstanz, dass eine Umgehungsehe vorliegt, erscheint im vorliegenden Fall aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wesentlich realistischer als die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers. Damit ist sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2018/224). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 16. September 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_186/2019).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 16.01.2019 B 2018/224 Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.01.2019 B 2018/224 San Gallo Verwaltungsgericht 16.01.2019 B 2018/224

Ausländerrecht, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 42 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 90 und Art. 96 Abs. 1 AIG.Der Schluss der Vorinstanz, dass eine Umgehungsehe vorliegt, erscheint im vorliegenden Fall aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wesentlich realistischer als die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers. Damit ist sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2018/224). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 16. September 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_186/2019).

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