Ausländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Die Asylgesuche des aus dem Kosovo stammenden, 1965 geborenen Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder wurden im Jahr 1994 abgewiesen. Seit 1999 sind sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Im Jahr 2012 erhielten sie eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau trennten sich 2013. Im Jahr 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen anhaltender Fürsorgeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde im Jahr 2016 nicht mehr verlängert. Der Beschwerdeführer bezieht seit 1995 Sozialhilfe und der Saldo ist zwischen 2009 und 2015 um rund CHF 155'000 angewachsen. Insgesamt wurde ihm und seiner Familie Sozialhilfe von rund CHF 738'000 geleistet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft selbst für seinen Lebensunterhalt wird sorgen können. Die Gründe für die Absagen sind zwar nicht ersichtlich, jedoch hat sich der Beschwerdeführer praktisch ausschliesslich blind beworben. Mit Kultur und Sprache seines Heimatlandes, wo sein Sohn und sein Bruder leben, ist er vertraut. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab (Verwaltungsgericht, B 2018/222). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. September 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_212/2019).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 24.01.2019 B 2018/222 Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.01.2019 B 2018/222 San Gallo Verwaltungsgericht 24.01.2019 B 2018/222
Ausländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG.
Die Asylgesuche des aus dem Kosovo stammenden, 1965 geborenen Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder wurden im Jahr 1994 abgewiesen. Seit 1999 sind sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Im Jahr 2012 erhielten sie eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau trennten sich 2013. Im Jahr 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen anhaltender Fürsorgeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde im Jahr 2016 nicht mehr verlängert. Der Beschwerdeführer bezieht seit 1995 Sozialhilfe und der Saldo ist zwischen 2009 und 2015 um rund CHF 155'000 angewachsen. Insgesamt wurde ihm und seiner Familie Sozialhilfe von rund CHF 738'000 geleistet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft selbst für seinen Lebensunterhalt wird sorgen können. Die Gründe für die Absagen sind zwar nicht ersichtlich, jedoch hat sich der Beschwerdeführer praktisch ausschliesslich blind beworben. Mit Kultur und Sprache seines Heimatlandes, wo sein Sohn und sein Bruder leben, ist er vertraut. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab (Verwaltungsgericht, B 2018/222).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. September 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_212/2019).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht