Anwaltsrecht, Disziplinarverfahren, Art. 12 lit. a und lit. e, Art. 17 BGFA. Ein sog. pactum de palmario darf zu Beginn des Mandatsverhältnisses oder nach Beendigung des Rechtsstreits abgeschlossen werden, nicht aber während eines laufenden Mandats. Keine Rolle spielt schliesslich, ob die Initiative für den Abschluss der Vereinbarung von der Klientin oder vom Anwalt ausging. Der Abschluss des vorliegend in Frage stehenden pactum de palmario während des laufenden Mandats verletzt folglich Art. 12 lit. e BGFA. Die Dokumentation sämtlicher Leistungen wird durch die Vereinbarung eines Pauschal- bzw. Erfolgshonorars nicht obsolet, da dieses andernfalls gar nicht auf seine Angemessenheit überprüft werden könnte. Vorliegend ist gestützt auf die ausgewiesenen 427.48 Stunden von einem Stundenansatz von CHF 910 auszugehen. Im konkreten Fall ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach von einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistungen und Gegenleistung ausgegangen werden müsse, nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer an die Anzeigerin gestellte Honorarforderung im Zusammenhang mit der erbrechtlichen Streitigkeit ist krass übersetzt und verstösst damit gegen Art. 12 lit. a BGFA (Verwaltungsgericht, B 2018/220). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 26. November 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_205/2019).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsgericht 21.01.2019 B 2018/220 Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.01.2019 B 2018/220 San Gallo Verwaltungsgericht 21.01.2019 B 2018/220
Anwaltsrecht, Disziplinarverfahren, Art. 12 lit. a und lit. e, Art. 17 BGFA. Ein sog. pactum de palmario darf zu Beginn des Mandatsverhältnisses oder nach Beendigung des Rechtsstreits abgeschlossen werden, nicht aber während eines laufenden Mandats. Keine Rolle spielt schliesslich, ob die Initiative für den Abschluss der Vereinbarung von der Klientin oder vom Anwalt ausging. Der Abschluss des vorliegend in Frage stehenden pactum de palmario während des laufenden Mandats verletzt folglich Art. 12 lit. e BGFA. Die Dokumentation sämtlicher Leistungen wird durch die Vereinbarung eines Pauschal- bzw. Erfolgshonorars nicht obsolet, da dieses andernfalls gar nicht auf seine Angemessenheit überprüft werden könnte. Vorliegend ist gestützt auf die ausgewiesenen 427.48 Stunden von einem Stundenansatz von CHF 910 auszugehen. Im konkreten Fall ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach von einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistungen und Gegenleistung ausgegangen werden müsse, nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer an die Anzeigerin gestellte Honorarforderung im Zusammenhang mit der erbrechtlichen Streitigkeit ist krass übersetzt und verstösst damit gegen Art. 12 lit. a BGFA (Verwaltungsgericht, B 2018/220). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 26. November 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_205/2019).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht