Baurecht. Art. 61 Abs. 1 und 2 BauG (sGS 731.1). Bestätigung des vorinstanzlichen Rekursentscheids durch das Verwaltungsgericht, mit welcher die Vorinstanz die durch die Baubehörde erteilte Bewilligung von Projektänderungen an zwei Mehrfamilienhäusern zu Recht wegen Überschreitens der höchstzulässigen Ausnützungsziffer (anrechenbare Geschossfläche, aGF) im Sinn der Erwägungen aufhob. Das Verwaltungsgericht legte dar, die Ausnützungsüberschreitung von 0.42 m2 mache - für sich allein betrachtet - lediglich rund 0.04 % der maximalen aGF von 1'005.38 bzw. 1'005 m2 (gerundet) aus. Dieser Prozentwert liege somit um ein Vielfaches tiefer als die 0.2 % Ausnützungsüberschreitung, welche in BGer 1C_218/2010 zur Diskussion gestanden habe. Vorliegend seien indes bei der Ausnützungsziffer-Berechnung des streitigen Projektänderungsgesuchs die Flächen der Steigzonen der Erd-, Ober- und Attikageschosse der MFH 1 und 2 so-wie des Untergeschosses des MFH 1 ebenfalls in die Ausnützungs-Berechnung mit einzubeziehen (14 m2). Werde diese Fläche zur aGF hinzugerechnet, resultiere eine Ausnützungsüberschreitung von 14.42 m2, welche ausserhalb der in BGer 1C_218/2010 a.a.O. angeführten Toleranzgrenze von 1 % liege (Verwaltungsgericht, B 2018/206). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 3. Juni 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_336/2019).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.05.2019 B 2018/206 Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.05.2019 B 2018/206 San Gallo Verwaltungsgericht 13.05.2019 B 2018/206
Baurecht. Art. 61 Abs. 1 und 2 BauG (sGS 731.1). Bestätigung des vorinstanzlichen Rekursentscheids durch das Verwaltungsgericht, mit welcher die Vorinstanz die durch die Baubehörde erteilte Bewilligung von Projektänderungen an zwei Mehrfamilienhäusern zu Recht wegen Überschreitens der höchstzulässigen Ausnützungsziffer (anrechenbare Geschossfläche, aGF) im Sinn der Erwägungen aufhob.
Das Verwaltungsgericht legte dar, die Ausnützungsüberschreitung von 0.42 m2 mache - für sich allein betrachtet - lediglich rund 0.04 % der maximalen aGF von 1'005.38 bzw. 1'005 m2 (gerundet) aus. Dieser Prozentwert liege somit um ein Vielfaches tiefer als die 0.2 % Ausnützungsüberschreitung, welche in BGer 1C_218/2010 zur Diskussion gestanden habe. Vorliegend seien indes bei der Ausnützungsziffer-Berechnung des streitigen Projektänderungsgesuchs die Flächen der Steigzonen der Erd-, Ober- und Attikageschosse der MFH 1 und 2 so-wie des Untergeschosses des MFH 1 ebenfalls in die Ausnützungs-Berechnung mit einzubeziehen (14 m2). Werde diese Fläche zur aGF hinzugerechnet, resultiere eine Ausnützungsüberschreitung von 14.42 m2, welche ausserhalb der in BGer 1C_218/2010 a.a.O. angeführten Toleranzgrenze von 1 % liege (Verwaltungsgericht, B 2018/206).
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 3. Juni 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_336/2019).
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