Sozialhilfe, Art. 10 Abs. 1 aSHG. Das Gesuch um Kostengutsprache wurde zwar verspätet gestellt; dies bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin Leistungen ohne weiteres ablehnen kann. Die Voraussetzungen der Notwendigkeit einer stationären Therapie, der Therapiewille des Beschwerdegegners und der Geeignetheit der Institution zur Durchführung der Therapie gegeben sind gegeben. Die Beschwerdeführerin hat daher die Kostengutsprache für die stationäre Langzeittherapie im Rehabilitationszentrum M.__ zu erteilen. Vorliegend rechtfertigt es sich zudem, die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt des Eintritts ins Rehabilitationszentrum festzulegen (Verwaltungsgericht, B 2018/198).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.12.2018 B 2018/198 Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.12.2018 B 2018/198 San Gallo Verwaltungsgericht 18.12.2018 B 2018/198
Sozialhilfe, Art. 10 Abs. 1 aSHG. Das Gesuch um Kostengutsprache wurde zwar verspätet gestellt; dies bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin Leistungen ohne weiteres ablehnen kann. Die Voraussetzungen der Notwendigkeit einer stationären Therapie, der Therapiewille des Beschwerdegegners und der Geeignetheit der Institution zur Durchführung der Therapie gegeben sind gegeben. Die Beschwerdeführerin hat daher die Kostengutsprache für die stationäre Langzeittherapie im Rehabilitationszentrum M.__ zu erteilen. Vorliegend rechtfertigt es sich zudem, die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt des Eintritts ins Rehabilitationszentrum festzulegen (Verwaltungsgericht, B 2018/198).
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