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B 2018/192

St. Gallen · 2019-02-14 · Deutsch SG

Verweigerung der Versicherungsleistung. Die Vorinstanz hätte keinen Entscheid ohne Durchführung eines Augenscheins mit den Verfahrensbeteiligten fällen dürfen, nachdem die rechtserheblichen Tatsachen durch die GVA erst aufgrund einer im Zuge der Erarbeitung der Rekursvernehmlassung erfolgenden, die Eigentümerin des streitbezogenen Gebäudes aussen vor lassenden Begehung erhoben wurden. Der angefochtene Entscheid ist mithin in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ergangen (Verwaltungsgericht, B 2018/192). Entscheid vom 14. Februar 2019

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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.02.2019 B 2018/192 Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.02.2019 B 2018/192 San Gallo Verwaltungsgericht 14.02.2019 B 2018/192

Verweigerung der Versicherungsleistung. Die Vorinstanz hätte keinen Entscheid ohne Durchführung eines Augenscheins mit den Verfahrensbeteiligten fällen dürfen, nachdem die rechtserheblichen Tatsachen durch die GVA erst aufgrund einer im Zuge der Erarbeitung der Rekursvernehmlassung erfolgenden, die Eigentümerin des streitbezogenen Gebäudes aussen vor lassenden Begehung erhoben wurden. Der angefochtene Entscheid ist mithin in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ergangen (Verwaltungsgericht, B 2018/192). Entscheid vom 14. Februar 2019

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