Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Aus den Unterlagen der Vergabebehörde zur Bewertung der Angebote ergibt sich, dass beim Offertpreis einzelner Anbieter Kosten für das – nicht mehr zum Gegenstand der Beschaffung gehörende – Vorprojekt berücksichtigt wurden. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung erscheint der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter mangels sachlicher Begründung für die unterschiedliche Berechnung der Offertsummen verletzt. Die öffentlichen Interessen an der unmittelbaren Umsetzung des Zuschlags erweisen sich zudem nicht als besonders gewichtig. Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung ist deshalb zu entsprechen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/187).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.08.2018 B 2018/187 Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.08.2018 B 2018/187 San Gallo Verwaltungsgericht 15.08.2018 B 2018/187
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Aus den Unterlagen der Vergabebehörde zur Bewertung der Angebote ergibt sich, dass beim Offertpreis einzelner Anbieter Kosten für das – nicht mehr zum Gegenstand der Beschaffung gehörende – Vorprojekt berücksichtigt wurden. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung erscheint der Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter mangels sachlicher Begründung für die unterschiedliche Berechnung der Offertsummen verletzt. Die öffentlichen Interessen an der unmittelbaren Umsetzung des Zuschlags erweisen sich zudem nicht als besonders gewichtig. Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung ist deshalb zu entsprechen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/187).
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