opencaselaw.ch

B 2018/184

St. Gallen · 2018-07-17 · Deutsch SG

Art. 21 Abs. 1 lit. a des Strassengesetzes (sGS 732.1; StrG). Ziff. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT). Bewilligungsgebühr für die Benützung einer öffentlichen Strasse durch eine Veranstaltung (Kundgebung betreffend Tierhaltung). Das Verwaltungsgericht war im Entscheid B 2016/166 vom 17. November 2017 zum Schluss gekommen, dass der entstandene Kostenaufwand den in Rechnung gestellten Betrag (CHF 500) insgesamt als plausibel erscheinen lasse. Ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung könne nicht als dargetan gelten. Mit Urteil vom 17. Juli 2018 hiess das Bundesgericht die hiergegen Beschwerde gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Es wies die Streitsache an das Verwaltungsgericht zurück zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen. Das Verwaltungsgericht erachtete es gestützt auf die Erwägungen des Bundesgerichts als sachgerecht, die streitige Bewilligungsgebühr auf CHF 100 festzusetzen (Verwaltungsgericht, B 2018/184).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 20.08.2018 B 2018/184 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.08.2018 B 2018/184 San Gallo Verwaltungsgericht 20.08.2018 B 2018/184

Art. 21 Abs. 1 lit. a des Strassengesetzes (sGS 732.1; StrG). Ziff. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; GebT).

Bewilligungsgebühr für die Benützung einer öffentlichen Strasse durch eine Veranstaltung (Kundgebung betreffend Tierhaltung). Das Verwaltungsgericht war im Entscheid B 2016/166 vom 17. November 2017 zum Schluss gekommen, dass der entstandene Kostenaufwand den in Rechnung gestellten Betrag (CHF 500) insgesamt als plausibel erscheinen lasse. Ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung könne nicht als dargetan gelten. Mit Urteil vom 17. Juli 2018 hiess das Bundesgericht die hiergegen Beschwerde gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Es wies die Streitsache an das Verwaltungsgericht zurück zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen.

Das Verwaltungsgericht erachtete es gestützt auf die Erwägungen des Bundesgerichts als sachgerecht, die streitige Bewilligungsgebühr auf CHF 100 festzusetzen (Verwaltungsgericht, B 2018/184).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht