Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Vergabebehörde durfte davon ausgehen, dass in den Angeboten dem Projekt gerecht werdende Tragseile und Windabspannseile enthalten sind. Sodann steht die Bewertung der von den Beteiligten bezeichneten Referenzobjekte in ihrem technischen Ermessen. Insgesamt erweist sich die Beschwerde auch bei den nicht besonders schwerwiegenden öffentlichen Interessen am umgehenden Vertragsabschluss bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als ausreichend begründet. Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird nicht entsprochen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/176).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 30.08.2018 B 2018/176 Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.08.2018 B 2018/176 San Gallo Verwaltungsgericht 30.08.2018 B 2018/176
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Vergabebehörde durfte davon ausgehen, dass in den Angeboten dem Projekt gerecht werdende Tragseile und Windabspannseile enthalten sind. Sodann steht die Bewertung der von den Beteiligten bezeichneten Referenzobjekte in ihrem technischen Ermessen. Insgesamt erweist sich die Beschwerde auch bei den nicht besonders schwerwiegenden öffentlichen Interessen am umgehenden Vertragsabschluss bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als ausreichend begründet. Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird nicht entsprochen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/176).
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