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B 2018/175

St. Gallen · 2018-07-25 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Beschwerdeführerin hätte bereits aus der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen erkennen können, dass die Zuschlagsempfängerin – als bisherige Leistungserbringerin – einzelne Teilaspekte der Zuschlagskriterien möglicherweise besser erfüllen kann. Mit der Einreichung des Angebots hat sie ausdrücklich anerkannt, die Ausschreibungsunterlagen verstanden zu haben und mit deren Inhalt sowie dem Vorgehen einverstanden zu sein. Abgesehen davon kann daraus, dass die Zuschlagsempfängerin als Marktführerin und bisherige Leistungserbringerin einzelne Teilaspekte bei den Zuschlagskriterien und Unterkriterien am besten erfüllte, noch nicht auf eine vergaberechtswidrige, den Marktzugang in unzulässiger Weise beschränkende Ausschreibung geschlossen werden. Die Beschwerde erweist sich damit nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist dementsprechend abzuweisen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/175).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 25.07.2018 B 2018/175 Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.07.2018 B 2018/175 San Gallo Verwaltungsgericht 25.07.2018 B 2018/175

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Beschwerdeführerin hätte bereits aus der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen erkennen können, dass die Zuschlagsempfängerin – als bisherige Leistungserbringerin – einzelne Teilaspekte der Zuschlagskriterien möglicherweise besser erfüllen kann. Mit der Einreichung des Angebots hat sie ausdrücklich anerkannt, die Ausschreibungsunterlagen verstanden zu haben und mit deren Inhalt sowie dem Vorgehen einverstanden zu sein. Abgesehen davon kann daraus, dass die Zuschlagsempfängerin als Marktführerin und bisherige Leistungserbringerin einzelne Teilaspekte bei den Zuschlagskriterien und Unterkriterien am besten erfüllte, noch nicht auf eine vergaberechtswidrige, den Marktzugang in unzulässiger Weise beschränkende Ausschreibung geschlossen werden. Die Beschwerde erweist sich damit nicht als ausreichend begründet. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist dementsprechend abzuweisen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/175).

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