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B 2018/171

St. Gallen · 2019-01-21 · Deutsch SG

Öffentlichkeitsgesetz. Art. 6 Abs. 2 und 3 ÖffG (sGs 140.2). Zu beurteilen war, inwiefern der Beschwerdeführer gegenüber der Bibliothek der Universität St. Gallen Anspruch auf vollständige Bekanntgabe der in den Jahren 2010 bis 2016 erfolgten Zahlungen an Verlage hat. Das Verwaltungsgericht bestätigte vorab, dass in zeitlicher Hinsicht nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Offenlegungspflicht auch für Dokumente bestehe, welche vor Inkrafttreten des ÖffG erstellt worden seien, zumal - bei fehlender übergangsrechtlicher Bestimmung zum zeitlichen Anwendungsbereich des ÖffG - dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass das ÖffG lediglich eine Interpretation und Konkretisierung des seit 2003 in Kraft stehenden Art. 60 Abs. 1 KV darstelle. Das Verwaltungsgericht erachtete die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die an bestimmte Verlage bezahlten Beiträge Träger von Geschäftsgeheimnissen und als solche nicht bekannt zu geben seien, als unbegründet: An solchen Daten bestehe insofern kein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Verlage, als eine Offenlegung nicht geeignet sei, für sie einen Wettbewerbs-Nachteil zu bewirken, zumal sich aus der Kenntnis der bezahlten Beiträge allein das Preis-Leistungsverhältnis nicht ableiten lasse. Gestützt darauf seien weder Rückschlüsse auf die Preiskalkulation noch auf die Gewinnspanne der Verlage oder die allgemeine Preis- und Rabattpolitik möglich. Aus der Kenntnis der Zahlungen in abgeschlossenen Geschäftsperioden liessen sich auch keine Rückschlüsse auf künftige Offertstellungen der Verlage ziehen. Die Kenntnis der bezahlten Beiträge sei mithin nicht geeignet, Auswirkung auf das Geschäftsergebnis bzw. auf die Wettbewerbsfähigkeit der Verlage zu zeitigen. Vertragliche Geheimhaltungsklauseln seien als solche nicht geeignet, die Beurteilung der Dokumenten-Offenlegung nach ÖffG zu präjudizieren oder festzulegen, zumal die Lizenzverträge - für die Verlage klar erkennbar - mit öffentlichen (Steuer-)Geldern finanziert würden. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass die Stellung der Universität durch die Offenlegung der bezahlten Beiträge insofern nicht geschwächt werde, als die Verlage ihrerseits daran interessiert sein dürften, ihre Produkte bei (renommierten) Abnehmern vertreiben zu können, um sich in diesem Markt zu behaupten (Verwaltungsgericht, B 2018/171). Entscheid vom 21. Januar 2019

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 21.01.2019 B 2018/171 Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.01.2019 B 2018/171 San Gallo Verwaltungsgericht 21.01.2019 B 2018/171

Öffentlichkeitsgesetz. Art. 6 Abs. 2 und 3 ÖffG (sGs 140.2). Zu beurteilen war, inwiefern der Beschwerdeführer gegenüber der Bibliothek der Universität St. Gallen Anspruch auf vollständige Bekanntgabe der in den Jahren 2010 bis 2016 erfolgten Zahlungen an Verlage hat. Das Verwaltungsgericht bestätigte vorab, dass in zeitlicher Hinsicht nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Offenlegungspflicht auch für Dokumente bestehe, welche vor Inkrafttreten des ÖffG erstellt worden seien, zumal - bei fehlender übergangsrechtlicher Bestimmung zum zeitlichen Anwendungsbereich des ÖffG - dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass das ÖffG lediglich eine Interpretation und Konkretisierung des seit 2003 in Kraft stehenden Art. 60 Abs. 1 KV darstelle. Das Verwaltungsgericht erachtete die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die an bestimmte Verlage bezahlten Beiträge Träger von Geschäftsgeheimnissen und als solche nicht bekannt zu geben seien, als unbegründet: An solchen Daten bestehe insofern kein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Verlage, als eine Offenlegung nicht geeignet sei, für sie einen Wettbewerbs-Nachteil zu bewirken, zumal sich aus der Kenntnis der bezahlten Beiträge allein das Preis-Leistungsverhältnis nicht ableiten lasse. Gestützt darauf seien weder Rückschlüsse auf die Preiskalkulation noch auf die Gewinnspanne der Verlage oder die allgemeine Preis- und Rabattpolitik möglich. Aus der Kenntnis der Zahlungen in abgeschlossenen Geschäftsperioden liessen sich auch keine Rückschlüsse auf künftige Offertstellungen der Verlage ziehen. Die Kenntnis der bezahlten Beiträge sei mithin nicht geeignet, Auswirkung auf das Geschäftsergebnis bzw. auf die Wettbewerbsfähigkeit der Verlage zu zeitigen. Vertragliche Geheimhaltungsklauseln seien als solche nicht geeignet, die Beurteilung der Dokumenten-Offenlegung nach ÖffG zu präjudizieren oder festzulegen, zumal die Lizenzverträge - für die Verlage klar erkennbar - mit öffentlichen (Steuer-)Geldern finanziert würden. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass die Stellung der Universität durch die Offenlegung der bezahlten Beiträge insofern nicht geschwächt werde, als die Verlage ihrerseits daran interessiert sein dürften, ihre Produkte bei (renommierten) Abnehmern vertreiben zu können, um sich in diesem Markt zu behaupten (Verwaltungsgericht, B 2018/171). Entscheid vom 21. Januar 2019

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