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B 2018/168, B 2018/169

St. Gallen · 2019-09-19 · Deutsch SG

Steuerrecht; Art. 960e OR.Die Beschwerdeführerin schloss zwecks Absicherung des Risikos steigender Hypothekarzinsen mit einer Bank ein Zinsaustauschgeschäft (sogenannter Zins-Swap) mit einer Laufzeit bis 18. April 2041 ab. In der Jahresrechnung wies sie unter der Bezeichnung "Rückstellung Negative Barwerte Interest Rate Swap" den kapitalisierten Wert der künftig erwarteten Zinszahlungen aus dem Zins-Swap als Rückstellung unter der Passivposition "Übrige langfristige Verbindlichkeiten" aus. Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt der Bilanzerstellung per 31. Dezember 2015 gestützt auf die im Jahr 2011 abgeschlossenen Zins-Swap-Verträge eine Schuldverpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank bestand und die eingegangene Verpflichtung (Ereignis) in der Vergangenheit liegt. Strittig ist dagegen, ob der Mittelabfluss – berechnet über die ganze Laufzeit der Swaps – wahrscheinlich und – bei Bejahung dieser Frage – der drohende Verlust schätzbar ist (Verwaltungsgericht, B 2018/168 und B 2018/169). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. September 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_1107/2018).

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St.Gallen Versicherungsgericht 06.11.2018 B 2018/168, B 2018/169 Saint-Gall Versicherungsgericht 06.11.2018 B 2018/168, B 2018/169 San Gallo Versicherungsgericht 06.11.2018 B 2018/168, B 2018/169

Steuerrecht; Art. 960e OR.Die Beschwerdeführerin schloss zwecks Absicherung des Risikos steigender Hypothekarzinsen mit einer Bank ein Zinsaustauschgeschäft (sogenannter Zins-Swap) mit einer Laufzeit bis 18. April 2041 ab. In der Jahresrechnung wies sie unter der Bezeichnung "Rückstellung Negative Barwerte Interest Rate Swap" den kapitalisierten Wert der künftig erwarteten Zinszahlungen aus dem Zins-Swap als Rückstellung unter der Passivposition "Übrige langfristige Verbindlichkeiten" aus. Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt der Bilanzerstellung per 31. Dezember 2015 gestützt auf die im Jahr 2011 abgeschlossenen Zins-Swap-Verträge eine Schuldverpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber der Bank bestand und die eingegangene Verpflichtung (Ereignis) in der Vergangenheit liegt. Strittig ist dagegen, ob der Mittelabfluss – berechnet über die ganze Laufzeit der Swaps – wahrscheinlich und – bei Bejahung dieser Frage – der drohende Verlust schätzbar ist (Verwaltungsgericht, B 2018/168 und B 2018/169). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. September 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_1107/2018).

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