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B 2018/15 und B 2018/29

St. Gallen · 2019-02-19 · Deutsch SG

Masterarbeit, Art. 40 PO MA. Der Beschwerdeführer reichte lediglich deshalb eine Masterarbeit ein, weil er nicht wusste und insbesondere auch nicht wissen musste, dass in Härtefällen eine Fristerstreckung über die maximale Studiendauer von acht Semestern möglich gewesen wäre. Er wurde nicht auf die Möglichkeit einer Fristerstreckung hingewiesen, weshalb er sich gezwungen sah, die Masterarbeit am letztmöglichen ordentlichen Termin einzureichen. Die Vorinstanz hob die Notenverfügung der Rekurskommission zwar zu Recht auf. Vorliegend ist die Aufhebung der Verfügung jedoch nicht mit dem Nichtbestehen einer Prüfung gleichzusetzen. Eine analoge Anwendung von Art. 40 Abs. 2 PO MA bietet sich daher nicht an. Der Beschwerdeführer ist vielmehr so zu stellen, als hätte er ein Fristerstreckungsgesuch zur Nachreichung der Masterarbeit gestellt (Verwaltungsgericht, B 2018/15 und B 2018/29). Entscheid vom 19. Februar 2019

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St.Gallen Versicherungsgericht 19.02.2019 B 2018/15 und B 2018/29 Saint-Gall Versicherungsgericht 19.02.2019 B 2018/15 und B 2018/29 San Gallo Versicherungsgericht 19.02.2019 B 2018/15 und B 2018/29

Masterarbeit, Art. 40 PO MA. Der Beschwerdeführer reichte lediglich deshalb eine Masterarbeit ein, weil er nicht wusste und insbesondere auch nicht wissen musste, dass in Härtefällen eine Fristerstreckung über die maximale Studiendauer von acht Semestern möglich gewesen wäre. Er wurde nicht auf die Möglichkeit einer Fristerstreckung hingewiesen, weshalb er sich gezwungen sah, die Masterarbeit am letztmöglichen ordentlichen Termin einzureichen. Die Vorinstanz hob die Notenverfügung der Rekurskommission zwar zu Recht auf. Vorliegend ist die Aufhebung der Verfügung jedoch nicht mit dem Nichtbestehen einer Prüfung gleichzusetzen. Eine analoge Anwendung von Art. 40 Abs. 2 PO MA bietet sich daher nicht an. Der Beschwerdeführer ist vielmehr so zu stellen, als hätte er ein Fristerstreckungsgesuch zur Nachreichung der Masterarbeit gestellt (Verwaltungsgericht, B 2018/15 und B 2018/29). Entscheid vom 19. Februar 2019

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