Steuerrecht, Art. 180 Abs. 1 StG, Art. 45 Abs. 1 VRP. Die in der Beschwerde vorgebrachten Begründungen bezüglich der geldwerten Leistungen sowie des Verlustvortrags zielen nicht auf die Abänderung der Veranlagungsverfügung ohne steuerbaren Reingewinn und steuerbares Kapital ab. Dem Beteiligungsinhaber kann sodann die Rechtskraft der Veranlagung der Kapitalgesellschaft ohne steuerbaren Gewinn und ohne steuerbares Kapital nicht entgegengehalten werden. Geldwerte Leistungen der Kapitalgesellschaft werden schliesslich beim Beteiligungsinhaber nicht automatisch aufgerechnet (Verwaltungsgericht, B 2018/159). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. November 2019 nicht ein (2C_991/2019).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/159 Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/159 San Gallo Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/159
Steuerrecht, Art. 180 Abs. 1 StG, Art. 45 Abs. 1 VRP.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Begründungen bezüglich der geldwerten Leistungen sowie des Verlustvortrags zielen nicht auf die Abänderung der Veranlagungsverfügung ohne steuerbaren Reingewinn und steuerbares Kapital ab. Dem Beteiligungsinhaber kann sodann die Rechtskraft der Veranlagung der Kapitalgesellschaft ohne steuerbaren Gewinn und ohne steuerbares Kapital nicht entgegengehalten werden. Geldwerte Leistungen der Kapitalgesellschaft werden schliesslich beim Beteiligungsinhaber nicht automatisch aufgerechnet (Verwaltungsgericht, B 2018/159). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. November 2019 nicht ein (2C_991/2019).
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