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B 2018/150

St. Gallen · 2014-01-14 · Deutsch SG

Baurecht. Überbauungsplan. Art. 22 f., 27 und 49 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Art. 1-3 und 22 Abs. 1 lit. b RPG (SR 700). Art. 47 Abs. 1 RPV. Art. 1 in Verbindung mit Anhang der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS, SR 451.12). Bestätigung der Zonenkonformität des Überbauungsplans (ÜP) und der Zweckmässigkeit der strassenmässigen Erschliessung durch das Verwaltungsgericht. Bejahung einer Gehörsverletzung, da die - im waldrechtlichen Verfahren erlassene - Rodungsbewilligung (Verfügung vom 14. Januar 2014) den direkt betroffenen Anstössern nicht zu-gestellt wurde. Diese war jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insofern als geheilt zu betrachten, als die Beschwerdeführer sich dazu im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren umfassend äussern konnten und dies auch taten. Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht dar, der von den Beschwerdeführern angeführte Aspekt "Waldabstand" tangiere zwar in einem weitergefassten Sinn den streitigen ÜP, wenn und soweit bei der Ersatzmassnahme von Wald im Sinn des Bundesgesetzes über den Wald (SR 921.0; WaG) auszugehen wäre. Mit ihren im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Rügen hätten die Beschwerdeführer jedoch nicht lediglich neue rechtliche Argumente im Rahmen des Streitgegenstandes vorgebracht, sondern das tatsächliche Fundament des Verfahrens insofern geändert, als sie neue Einwände gegen den Überbauungsplan geltend gemacht hätten, welche sich nicht auf den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt bzw. das dort abgehandelte Tatsachenfundament beziehen und damit auch nicht eine blosse Reaktion auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid darstellen würden. Hierauf sei somit im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Prüfung der Rüge einzutreten wäre, könnte sie nicht gutgeheissen werden: Die Verfügung vom 14. Januar 2014 sehe keine Ersatzaufforstung, sondern Ersatzmassnahmen (1000 m2 ein-heimische Gehölzstrukturen) vor. Gemäss Planungsbericht zum Überbauungsplan handle es sich dabei um Hecken, welche aus niedrigen Gehölzen bestehen würden (Wachstumshöhe auf 4 m beschränkt). Solche Hecken würden gemäss Art. 2 Abs. 3 WaG nicht unter den Waldbegriff fallen, weshalb Art. 14 EG-WaG in Verbindung mit Art. 58 BauG keine Anwendung finde. Sodann verneinte das Verwaltungsgericht eine übermässige Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen durch den Überbauungsplan (Verwaltungsgericht, B 2018/150). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. April 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_348/2019).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 20.05.2019 B 2018/150 Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.05.2019 B 2018/150 San Gallo Verwaltungsgericht 20.05.2019 B 2018/150

Baurecht. Überbauungsplan. Art. 22 f., 27 und 49 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Art. 1-3 und 22 Abs. 1 lit. b RPG (SR 700). Art. 47 Abs. 1 RPV. Art. 1 in Verbindung mit Anhang der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS, SR 451.12). Bestätigung der Zonenkonformität des Überbauungsplans (ÜP) und der Zweckmässigkeit der strassenmässigen Erschliessung durch das Verwaltungsgericht. Bejahung einer Gehörsverletzung, da die - im waldrechtlichen Verfahren erlassene - Rodungsbewilligung (Verfügung vom 14. Januar 2014) den direkt betroffenen Anstössern nicht zu-gestellt wurde. Diese war jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insofern als geheilt zu betrachten, als die Beschwerdeführer sich dazu im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren umfassend äussern konnten und dies auch taten.

Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht dar, der von den Beschwerdeführern angeführte Aspekt "Waldabstand" tangiere zwar in einem weitergefassten Sinn den streitigen ÜP, wenn und soweit bei der Ersatzmassnahme von Wald im Sinn des Bundesgesetzes über den Wald (SR 921.0; WaG) auszugehen wäre. Mit ihren im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Rügen hätten die Beschwerdeführer jedoch nicht lediglich neue rechtliche Argumente im Rahmen des Streitgegenstandes vorgebracht, sondern das tatsächliche Fundament des Verfahrens insofern geändert, als sie neue Einwände gegen den Überbauungsplan geltend gemacht hätten, welche sich nicht auf den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt bzw. das dort abgehandelte Tatsachenfundament beziehen und damit auch nicht eine blosse Reaktion auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid darstellen würden. Hierauf sei somit im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Prüfung der Rüge einzutreten wäre, könnte sie nicht gutgeheissen werden: Die Verfügung vom 14. Januar 2014 sehe keine Ersatzaufforstung, sondern Ersatzmassnahmen (1000 m2 ein-heimische Gehölzstrukturen) vor. Gemäss Planungsbericht zum Überbauungsplan handle es sich dabei um Hecken, welche aus niedrigen Gehölzen bestehen würden (Wachstumshöhe auf 4 m beschränkt). Solche Hecken würden gemäss Art. 2 Abs. 3 WaG nicht unter den Waldbegriff fallen, weshalb Art. 14 EG-WaG in Verbindung mit Art. 58 BauG keine Anwendung finde. Sodann verneinte das Verwaltungsgericht eine übermässige Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen durch den Überbauungsplan (Verwaltungsgericht, B 2018/150).

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. April 2020 abgewiesen (Verfahren 1C_348/2019).

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