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B 2018/134

St. Gallen · 2018-12-13 · Deutsch SG

Ausländerrecht. Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Härtefallregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die Person seit fünf Jahren in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Das Verfahren hinsichtlich der Härtefallbewilligung verläuft zweistufig. Will der Kanton von der Möglichkeit Gebrauch machen, meldet er dies dem SEM. Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. Dem abgewiesenen Asylbewerber mit vollstreckbarer Wegweisungsverfügung kommt vor den kantonalen Behörden keine Parteistellung zu, um ein entsprechendes kantonales Verfahren in Gang zu setzen und zu durchlaufen. Nichteintreten auf Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2018/134).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.12.2018 B 2018/134 Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.12.2018 B 2018/134 San Gallo Verwaltungsgericht 13.12.2018 B 2018/134

Ausländerrecht. Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Härtefallregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die Person seit fünf Jahren in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Das Verfahren hinsichtlich der Härtefallbewilligung verläuft zweistufig. Will der Kanton von der Möglichkeit Gebrauch machen, meldet er dies dem SEM. Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. Dem abgewiesenen Asylbewerber mit vollstreckbarer Wegweisungsverfügung kommt vor den kantonalen Behörden keine Parteistellung zu, um ein entsprechendes kantonales Verfahren in Gang zu setzen und zu durchlaufen. Nichteintreten auf Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2018/134).

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