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B 2018/133

St. Gallen · 2019-03-11 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. Der Beschwerdeführer, geboren 1986, ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. September 2011 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die von ihm vorgelegten slowenischen Ausweispapiere eine bis 31. August 2016 gültige EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung. Nachdem sich die Papiere als gefälscht herausgestellt hatten, widerrief das Migrationsamt am 8. April 2016 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Sein Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht weist sein Gesuch, das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf seine angeblich in Aussicht stehende kroatische Staatsbürgerschaft zu sistieren, und die Beschwerde ab. Sein Vorbringen, er habe gemeint, auch Anspruch auf einen slowenischen Pass zu haben, ist unbehelflich. In diesem Fall hätte er die Papiere bei den zuständigen slowenischen Behörden beantragt und kaum von einem ihm nicht näher bekannten Mann, den er an einem Fussballspiel kennengelernt hatte, für EUR 150 erworben. Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2018/133). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. März 2019 nicht ein (Verfahren 2C_246/2019). Entscheid vom 7. Februar 2019

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St.Gallen Verwaltungsgericht 07.02.2019 B 2018/133 Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.02.2019 B 2018/133 San Gallo Verwaltungsgericht 07.02.2019 B 2018/133

Ausländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. Der Beschwerdeführer, geboren 1986, ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. September 2011 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die von ihm vorgelegten slowenischen Ausweispapiere eine bis 31. August 2016 gültige EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung. Nachdem sich die Papiere als gefälscht herausgestellt hatten, widerrief das Migrationsamt am 8. April 2016 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Sein Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht weist sein Gesuch, das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf seine angeblich in Aussicht stehende kroatische Staatsbürgerschaft zu sistieren, und die Beschwerde ab. Sein Vorbringen, er habe gemeint, auch Anspruch auf einen slowenischen Pass zu haben, ist unbehelflich. In diesem Fall hätte er die Papiere bei den zuständigen slowenischen Behörden beantragt und kaum von einem ihm nicht näher bekannten Mann, den er an einem Fussballspiel kennengelernt hatte, für EUR 150 erworben. Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2018/133). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. März 2019 nicht ein (Verfahren 2C_246/2019). Entscheid vom 7. Februar 2019

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