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B 2018/125

St. Gallen · 2018-06-04 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Entgegen der Auffassung der Vergabebehörde ersucht die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen und ihrer Begründung sinngemäss auch um aufschiebende Wirkung. Auch bei einer Bewertung der Angebote nach einer linearen Preiskurve mit einer Preisspanne, welche auf die mit den sieben Angeboten offerierten Preise – statt einer Preisspanne von 70 Prozent – beruht, kann die Beschwerdeführerin ihren Rückstand gegenüber der Zuschlagsempfängerin nicht aufholen. Die Bewertung der Angebote nach den Kriterien Referenzen, Qualitätsmanagement und Vorgehenskonzept erscheinen bei der gebotenen summarischen Prüfung sachlich ohne weiteres nachvollziehbar. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb abzuweisen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/125).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 04.06.2018 B 2018/125 Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.06.2018 B 2018/125 San Gallo Verwaltungsgericht 04.06.2018 B 2018/125

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Entgegen der Auffassung der Vergabebehörde ersucht die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen und ihrer Begründung sinngemäss auch um aufschiebende Wirkung. Auch bei einer Bewertung der Angebote nach einer linearen Preiskurve mit einer Preisspanne, welche auf die mit den sieben Angeboten offerierten Preise – statt einer Preisspanne von 70 Prozent – beruht, kann die Beschwerdeführerin ihren Rückstand gegenüber der Zuschlagsempfängerin nicht aufholen. Die Bewertung der Angebote nach den Kriterien Referenzen, Qualitätsmanagement und Vorgehenskonzept erscheinen bei der gebotenen summarischen Prüfung sachlich ohne weiteres nachvollziehbar. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb abzuweisen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/125).

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