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B 2018/124

St. Gallen · 2018-05-31 · Deutsch SG

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 8 VöB.Zwar kommt der Vergabestelle bei der Definition und der Anwendung der Eignungskriterien erhebliches Ermessen zu. Indessen bindet sie sich durch den vorweg bekannt gegebenen Text ihrer Eignungskriterien und hat diesen grundsätzlich entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen beziehungsweise in die Praxis umzusetzen. Zur Erfüllung der Eignung als "Unternehmer für die Lieferung der gesamten elektromechanischen Ausrüstung von Wasserkraftwerken" mindestens drei Referenzen anzugeben, deren Lieferumfang als Generalunternehmer mindestens "Turbine, Generator und Leittechnik" umfasste. Die Vorinstanz anerkennt, dass beim Referenzobjekt 1 der Beschwerdegegnerin die Leittechnik nicht zum Leistungsgegenstand gehörte. Die Beschwerde erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als unbegründet. Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung ist deshalb zu entsprechen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/124).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 31.05.2018 B 2018/124 Saint-Gall Verwaltungsgericht 31.05.2018 B 2018/124 San Gallo Verwaltungsgericht 31.05.2018 B 2018/124

Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB, Art. 8 VöB.Zwar kommt der Vergabestelle bei der Definition und der Anwendung der Eignungskriterien erhebliches Ermessen zu. Indessen bindet sie sich durch den vorweg bekannt gegebenen Text ihrer Eignungskriterien und hat diesen grundsätzlich entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen beziehungsweise in die Praxis umzusetzen. Zur Erfüllung der Eignung als "Unternehmer für die Lieferung der gesamten elektromechanischen Ausrüstung von Wasserkraftwerken" mindestens drei Referenzen anzugeben, deren Lieferumfang als Generalunternehmer mindestens "Turbine, Generator und Leittechnik" umfasste. Die Vorinstanz anerkennt, dass beim Referenzobjekt 1 der Beschwerdegegnerin die Leittechnik nicht zum Leistungsgegenstand gehörte. Die Beschwerde erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als unbegründet. Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung ist deshalb zu entsprechen (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2018/124).

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