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B 2018/11

St. Gallen · 2019-09-25 · Deutsch SG

Grundstückgewinnsteuer, Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG, Art. 132 Abs. 1 lit. f StG, Art. 66 StV, Art. 127 Abs. 3 BVBei der einjährigen Frist bei der vorgängigen Ersatzbeschaffung handelt es sich um eine "angemessene Frist" im Sinn des StHG. Abzustellen ist jeweils auf den Tagebucheintrag. Es ist zulässig, für die nachträgliche und für die vorgängige Ersatzbeschaffung jeweils unterschiedliche Fristen festzulegen.Bei reinvestionsnahen Handänderungen kommt die Einheitsmethode zur Anwendung. Das Recht zur Besteuerung des latenten Steuersubstrats kommt folglich insgesamt und ausschliesslich dem (letzten) Zuzugskanton zu (Verwaltungsgericht, B 2018/11). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. September 2019 teilweise gutgeheissen (Verfahren 2C_648/2018).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.07.2018 B 2018/11 Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.07.2018 B 2018/11 San Gallo Verwaltungsgericht 09.07.2018 B 2018/11

Grundstückgewinnsteuer, Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG, Art. 132 Abs. 1 lit. f StG, Art. 66 StV, Art. 127 Abs. 3 BVBei der einjährigen Frist bei der vorgängigen Ersatzbeschaffung handelt es sich um eine "angemessene Frist" im Sinn des StHG. Abzustellen ist jeweils auf den Tagebucheintrag. Es ist zulässig, für die nachträgliche und für die vorgängige Ersatzbeschaffung jeweils unterschiedliche Fristen festzulegen.Bei reinvestionsnahen Handänderungen kommt die Einheitsmethode zur Anwendung. Das Recht zur Besteuerung des latenten Steuersubstrats kommt folglich insgesamt und ausschliesslich dem (letzten) Zuzugskanton zu (Verwaltungsgericht, B 2018/11). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 25. September 2019 teilweise gutgeheissen (Verfahren 2C_648/2018).

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