Personalrecht, Art. 42 GerG, Art. 73b und 175 PersV. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen die vom Regierungspräsidenten und vom Leiter des Personalamtes unterzeichneten Zuordnung der Stelle der Beschwerdeführerin zu einer Referenzfunktion nicht zuständig. Diese Zuordnung fällt in erster Linie in die Zuständigkeit des als Arbeitgeber handelnden Gerichts (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2018/106). Entscheid vom 10. Mai 2019
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St.Gallen Verwaltungsgericht 10.05.2019 B 2018/106 Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.05.2019 B 2018/106 San Gallo Verwaltungsgericht 10.05.2019 B 2018/106
Personalrecht, Art. 42 GerG, Art. 73b und 175 PersV. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen die vom Regierungspräsidenten und vom Leiter des Personalamtes unterzeichneten Zuordnung der Stelle der Beschwerdeführerin zu einer Referenzfunktion nicht zuständig. Diese Zuordnung fällt in erster Linie in die Zuständigkeit des als Arbeitgeber handelnden Gerichts (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2018/106). Entscheid vom 10. Mai 2019
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