Anforderungen der Legionellen-Prävention, Bäderverordnung (sGS 313.75), Lebensmittelgesetz (SR 817.0), Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (SR 817.022.11).Ausgehend von der Gefahr, welche von Legionellen ausgeht, erhellt, dass ein Selbstkontrollkonzept, aufgrund dessen regelmässige Überprüfungen und Analysen des Wassers präventiv – d.h. mittels Probenahmen – durchgeführt werden müssen, nicht nur sinnvoll und zweckmässig, sondern gar zwingend geboten ist. Um festzustellen, dass die vorgeschriebenen Toleranzwerte eingehalten wurden, ist diese nebst den vom Spital bereits durchgeführten Präventivmassnahmen (Warmwassermindesttemperaturen, genügende Zirkulation des Wassers, Vermeidung von Totleitungen) lediglich mit Probenahmen möglich. Mit der Bäderverordnung besteht eine klare Rechtsgrundlage für die Anforderungen von Probenahmen. Nicht zu beanstanden ist, dass bei der Konkretisierung der einzuhaltenden Präventivmassnahmen auf die BAG-Empfehlungen "Legionellen und Legionellose" abgestützt wird, welche zwar rechtlich nicht verbindlich sind, aber nützliche Informationen, enthalten. Präventive Probenahmen sind schliesslich geeignet, die öffentliche Gesundheit sicherzustellen. Die vom Spital konzipierten reaktiven Massnahmen alleine (Umgebungsuntersuchungen nach dem Eintreten von Legionelleninfektionen) sind unzureichend, weil sie zu spät greifen (Verwaltungsgericht, B 2018/102).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 18.09.2018 B 2018/102 Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.09.2018 B 2018/102 San Gallo Verwaltungsgericht 18.09.2018 B 2018/102
Anforderungen der Legionellen-Prävention, Bäderverordnung (sGS 313.75), Lebensmittelgesetz (SR 817.0), Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (SR 817.022.11).Ausgehend von der Gefahr, welche von Legionellen ausgeht, erhellt, dass ein Selbstkontrollkonzept, aufgrund dessen regelmässige Überprüfungen und Analysen des Wassers präventiv – d.h. mittels Probenahmen – durchgeführt werden müssen, nicht nur sinnvoll und zweckmässig, sondern gar zwingend geboten ist. Um festzustellen, dass die vorgeschriebenen Toleranzwerte eingehalten wurden, ist diese nebst den vom Spital bereits durchgeführten Präventivmassnahmen (Warmwassermindesttemperaturen, genügende Zirkulation des Wassers, Vermeidung von Totleitungen) lediglich mit Probenahmen möglich. Mit der Bäderverordnung besteht eine klare Rechtsgrundlage für die Anforderungen von Probenahmen. Nicht zu beanstanden ist, dass bei der Konkretisierung der einzuhaltenden Präventivmassnahmen auf die BAG-Empfehlungen "Legionellen und Legionellose" abgestützt wird, welche zwar rechtlich nicht verbindlich sind, aber nützliche Informationen, enthalten. Präventive Probenahmen sind schliesslich geeignet, die öffentliche Gesundheit sicherzustellen. Die vom Spital konzipierten reaktiven Massnahmen alleine (Umgebungsuntersuchungen nach dem Eintreten von Legionelleninfektionen) sind unzureichend, weil sie zu spät greifen (Verwaltungsgericht, B 2018/102).
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