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B 2018/100

St. Gallen · 2019-07-22 · Deutsch SG

Strassenverkehr, Art. 10 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 SVG, Art. 73 lit. d VZV, Art. 22-26 VVV.Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb einer Werkstätte für Autoreparaturen, das Betreiben einer Tankstelle mit Shop sowie den Handel mit Neu- und Occasionswagen und verwandten Artikeln. Ausgehend von der Zweckumschreibung erfüllt sie die grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 VVV.Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch über keinen eigenen Fahrzeugbetrieb von mindestens dreissig Fahrzeugen, beschäftigt keine Angestellten, bezahlt keine Löhne, stellt keine Rechnungen aus und führt keine ordentliche Buchhaltung. Weiter legte sie nicht dar, dass sie auf Fahrten mit ungeprüften Fahrzeugen angewiesen sei. Inwiefern die Beschwerdeführerin ohne Händlerschilder in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen ernsthaft behindert würde, ist daher nicht ersichtlich. Der vom Beschwerdegegner verfügte und von der Vorinstanz zu Recht nicht beanstandete Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises und des Händlerschilds ist daher nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2018/100). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_567/2018).

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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.09.2018 B 2018/100 Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.09.2018 B 2018/100 San Gallo Verwaltungsgericht 12.09.2018 B 2018/100

Strassenverkehr, Art. 10 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 SVG, Art. 73 lit. d VZV, Art. 22-26 VVV.Die Beschwerdeführerin bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb einer Werkstätte für Autoreparaturen, das Betreiben einer Tankstelle mit Shop sowie den Handel mit Neu- und Occasionswagen und verwandten Artikeln. Ausgehend von der Zweckumschreibung erfüllt sie die grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 VVV.Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch über keinen eigenen Fahrzeugbetrieb von mindestens dreissig Fahrzeugen, beschäftigt keine Angestellten, bezahlt keine Löhne, stellt keine Rechnungen aus und führt keine ordentliche Buchhaltung. Weiter legte sie nicht dar, dass sie auf Fahrten mit ungeprüften Fahrzeugen angewiesen sei. Inwiefern die Beschwerdeführerin ohne Händlerschilder in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen ernsthaft behindert würde, ist daher nicht ersichtlich. Der vom Beschwerdegegner verfügte und von der Vorinstanz zu Recht nicht beanstandete Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises und des Händlerschilds ist daher nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht, B 2018/100). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_567/2018).

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