opencaselaw.ch

B 2017/93

St. Gallen · 2018-03-28 · Deutsch SG

Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101). Art. 6 Ziffer 1 EMRK (SR 0.101).  Art. 7 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II. Art. 2 lit. a Ziffer 1 und lit. d ErmV (sGS 141.41).Die streitige Frage, ob der Leiter Rechtsdienst mit Äusserungen und/oder Handlungen Ausstandsgründe gesetzt hatte, wurde vom Verwaltungsgericht verneint. Der Leiter Rechtsdienst legte sich mit einer Stellungnahme, in welcher er das Vorliegen von Rachemotiven beim Beschwerdeführer vermutete, nicht bereits in einem Mass fest, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen liesse. Im Weiteren stellte die ohne Zustimmung des Beschwerdeführers erfolgte Weitergabe der ihn betreffenden Daten an die Strafbehörde (betreffend ein vom Beschwerdeführer in Gang gebrachtes Strafverfahren) keine Amtsgeheimnisverletzung dar (Verwaltungsgericht, B 2017/93).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 28.03.2018 B 2017/93 Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.03.2018 B 2017/93 San Gallo Verwaltungsgericht 28.03.2018 B 2017/93

Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101). Art. 6 Ziffer 1 EMRK (SR 0.101).  Art. 7 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II. Art. 2 lit. a Ziffer 1 und lit. d ErmV (sGS 141.41).Die streitige Frage, ob der Leiter Rechtsdienst mit Äusserungen und/oder Handlungen Ausstandsgründe gesetzt hatte, wurde vom Verwaltungsgericht verneint. Der Leiter Rechtsdienst legte sich mit einer Stellungnahme, in welcher er das Vorliegen von Rachemotiven beim Beschwerdeführer vermutete, nicht bereits in einem Mass fest, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen liesse. Im Weiteren stellte die ohne Zustimmung des Beschwerdeführers erfolgte Weitergabe der ihn betreffenden Daten an die Strafbehörde (betreffend ein vom Beschwerdeführer in Gang gebrachtes Strafverfahren) keine Amtsgeheimnisverletzung dar (Verwaltungsgericht, B 2017/93).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht