Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Die nicht berücksichtigte Beschwerdeführerin macht einzig geltend, sie habe das billigste Angebot eingereicht. Die Bewertung der Referenzen oder allenfalls die ganze Ausschreibung werde sie anfechten, wenn die korrekte Gewichtung des Preises nicht den Zuschlag zur Folge habe. Preiskurve und Preisgewichtung waren indessen nicht zu beanstanden und eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von zehn Tagen nicht möglich (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/91).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 23.05.2017 B 2017/91 Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.05.2017 B 2017/91 San Gallo Verwaltungsgericht 23.05.2017 B 2017/91
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Beschwerde erscheint nicht als ausreichend begründet. Die nicht berücksichtigte Beschwerdeführerin macht einzig geltend, sie habe das billigste Angebot eingereicht. Die Bewertung der Referenzen oder allenfalls die ganze Ausschreibung werde sie anfechten, wenn die korrekte Gewichtung des Preises nicht den Zuschlag zur Folge habe. Preiskurve und Preisgewichtung waren indessen nicht zu beanstanden und eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von zehn Tagen nicht möglich (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/91).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht