opencaselaw.ch

B 2017/90

St. Gallen · 2018-05-19 · Deutsch SG

Ausländerrecht, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG.Die 2003 mit einem Schweizer geschlossene Ehe der aus Kenia stammenden Beschwerdeführerin wurde 2010 geschieden. Sorge und die Obhut über die gemeinsame 2003 geborene Tochter wurden der Beschwerdeführerin zugeteilt. Sie blieb in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. 2010 wurde ihr die Obhut entzogen und ein begleitetes Besuchsrecht mit einer Alkoholabstinenzauflage eingeräumt. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde nicht mehr verlängert. Zur Ausübung des Besuchsrechts vom 21. Februar bis 6. März 2013 wurde das 2012 verfügte, 4-jährige Einreiseverbot für den Schengenraum ausgesetzt. Am 1. März 2013 wurde ihr die elterliche Sorge entzogen und die bisherige Besuchsregelung aufgehoben. Die Beschwerdeführerin blieb in der Schweiz und stellte am 7. März 2013 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als schwerwiegender persönlicher Härtefall, welches rechtskräftig abgewiesen wurde. Angangs 2016 ersuchte die Vormundin auf Wunsch der Tochter um Prüfung eines Aufenthaltsrechts für ihre Mutter, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung in der Nähe von Berlin aufhalte. Die Akten bestätigen den Eindruck einer wenig intensiven Beziehung. Die Tochter wollte im März 2013 offenbar lieber im Heim bleiben, als mit der Mutter zusammenzuleben. Unter den konkreten Umständen ist offen, inwieweit eine dauerhafte räumliche Nähe der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter und das Bestreben der Mutter, Sorge- und Obhutsrecht wieder zu erlangen, dem Kindeswohl zuträglich sind. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Vater kümmere sich nicht um die Tochter ist offenkundig aktenwidrig. Ein Einreiseverbot besteht nicht mehr. Die Beschwerdeführerin kann aus Deutschland jederzeit in die Schweiz einreisen und ihre Tochter besuchen (Verwaltungsgericht, B 2017/90).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsgericht 19.05.2018 B 2017/90 Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.05.2018 B 2017/90 San Gallo Verwaltungsgericht 19.05.2018 B 2017/90

Ausländerrecht, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG.Die 2003 mit einem Schweizer geschlossene Ehe der aus Kenia stammenden Beschwerdeführerin wurde 2010 geschieden. Sorge und die Obhut über die gemeinsame 2003 geborene Tochter wurden der Beschwerdeführerin zugeteilt. Sie blieb in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. 2010 wurde ihr die Obhut entzogen und ein begleitetes Besuchsrecht mit einer Alkoholabstinenzauflage eingeräumt. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde nicht mehr verlängert. Zur Ausübung des Besuchsrechts vom 21. Februar bis 6. März 2013 wurde das 2012 verfügte, 4-jährige Einreiseverbot für den Schengenraum ausgesetzt. Am 1. März 2013 wurde ihr die elterliche Sorge entzogen und die bisherige Besuchsregelung aufgehoben. Die Beschwerdeführerin blieb in der Schweiz und stellte am 7. März 2013 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als schwerwiegender persönlicher Härtefall, welches rechtskräftig abgewiesen wurde. Angangs 2016 ersuchte die Vormundin auf Wunsch der Tochter um Prüfung eines Aufenthaltsrechts für ihre Mutter, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung in der Nähe von Berlin aufhalte. Die Akten bestätigen den Eindruck einer wenig intensiven Beziehung. Die Tochter wollte im März 2013 offenbar lieber im Heim bleiben, als mit der Mutter zusammenzuleben. Unter den konkreten Umständen ist offen, inwieweit eine dauerhafte räumliche Nähe der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter und das Bestreben der Mutter, Sorge- und Obhutsrecht wieder zu erlangen, dem Kindeswohl zuträglich sind. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Vater kümmere sich nicht um die Tochter ist offenkundig aktenwidrig. Ein Einreiseverbot besteht nicht mehr. Die Beschwerdeführerin kann aus Deutschland jederzeit in die Schweiz einreisen und ihre Tochter besuchen (Verwaltungsgericht, B 2017/90).

St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht