Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Beschwerde erscheint als ausreichend begründet. Dass die Vorinstanz bei der Bewertung der Angebote nach den qualitativen Kriterien die Notenskala von 1 bis 4 ausschöpft und sich damit auch geringfügige Unterschied ein den Angeboten an sich qualifizierter unternehmen deutlich auswirken, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, sondern deckt sich mit der Bewertung der Angebote nach dem Preiskriterium anhand einer realistischen Preisspanne. Allerdings ist es vergaberechtlich nicht zulässig, berechnete Durchschnittsnoten zu runden. Mit Blick auf die Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung ist es zudem problematisch, wenn Angebote, welche die Vorgaben für den technischen Bericht hinsichtlich der Seitenzahl wesentlich überschreiten, mit der Begründung, der Bericht sei umfassender und eingehender, besser bewertet werden, als solche, welche sich an die Vorgaben halten (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/84).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 17.05.2017 B 2017/84 Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.05.2017 B 2017/84 San Gallo Verwaltungsgericht 17.05.2017 B 2017/84
Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IVöB.Die Beschwerde erscheint als ausreichend begründet. Dass die Vorinstanz bei der Bewertung der Angebote nach den qualitativen Kriterien die Notenskala von 1 bis 4 ausschöpft und sich damit auch geringfügige Unterschied ein den Angeboten an sich qualifizierter unternehmen deutlich auswirken, ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, sondern deckt sich mit der Bewertung der Angebote nach dem Preiskriterium anhand einer realistischen Preisspanne. Allerdings ist es vergaberechtlich nicht zulässig, berechnete Durchschnittsnoten zu runden. Mit Blick auf die Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung ist es zudem problematisch, wenn Angebote, welche die Vorgaben für den technischen Bericht hinsichtlich der Seitenzahl wesentlich überschreiten, mit der Begründung, der Bericht sei umfassender und eingehender, besser bewertet werden, als solche, welche sich an die Vorgaben halten (Präsidialverfügung Verwaltungsgericht, B 2017/84).
St.Gallen Verwaltungsgericht Saint-Gall Verwaltungsgericht San Gallo Verwaltungsgericht